Zur Verarbeitung von Daten bei der Schuleingangsuntersuchung

Mit den nachfolgenden Informationen gibt der Kinder- und Jugendgesundheitsdienst (KJGD) des Gesundheitsamtes des Landkreises Neunkirchen den Personensorgeberechtigten einen Überblick über die Verarbeitung Ihrer Daten und

der Daten Ihres Kindes im Rahmen der Schuleingangsuntersuchung.

I. Verantwortlich für die Datenverarbeitung

Verantwortliche Stelle für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten ist:

Landkreis Neunkirchen - Gesundheitsamt

Lindenallee 13

66538 Neunkirchen

Tel.: 096824 9060

E-Mail: gesundheitsamt@landkreis-neunkirchen.de

II. Behördliche Datenschutzbeauftragte

Die Kontaktdaten des behördlichen Datenschutzbeauftragten lauten:

Dominik Hunsicker, Wilhelm-Heinrich-Str. 36, 66564 Ottweiler,

E-Mail: d.hunsicker@landkreis-neunkirchen.de, Tel.: 06824 906 1114

III. Verarbeitung personenbezogener Daten / Zwecke der Datenverarbeitung / Rechtsgrundlage

1. Bei der Einladung zur Schuleingangsuntersuchung

  1. Verarbeitete Daten

    Für die Einladung zur Schuleingangsuntersuchung werden vom KJGD des Gesundheitsamts folgende personenbezogene Daten verarbeitet:

    Daten des Kindes: Name, Vorname, Adresse, Einzugs- und Auszugsdatum früherer Anschriften, Auskunftssperren, Geburtsdatum, Geschlecht, ggf. derzeit besuchte KiTa, Daten der Personensorgeberechtigten: Name, Vorname, Adresse

  2. Zweck der Datenverarbeitung

    Die Daten dienen dazu, die Einladung zur gesetzlich vorgeschriebenen Schuleingangsuntersuchung für das betreffende Kind an die Personensorgeberechtigten zu verschicken.

  3. Herkunft der Daten / Verpflichtung zur Angabe

    Die Daten werden dem KJGD des Gesundheitsamts von den Einwohnermeldeämtern und von den Kindertageseinrichtungen sowie ggf. von den Grundschulen nach der Anmeldung übermittelt.

  4. Rechtsgrundlage

    Rechtsgrundlage für die Verarbeitung: Art. 6 Abs. 1 lit. e) DSGVO iVm. § 4 Saarländisches Datenschutzgesetz (DSGSL) iVm. § 2 Abs. 1 und 2 Schulpflichtgesetz Saarland (SchulPflG SL), §§ 8 Abs. 3, 19 Abs. 5 Gesundheitsdienstgesetz des Saarlandes (ÖGDG); § 10 Meldedaten-Übermittlungsverordnung des Saarlandes.

2. Elternfragebogen zur Vorbereitung der Schuleingangsuntersuchung

a. Verarbeitete Daten

Mit der Einladung zur Schuleingangsuntersuchung erhalten die Personensorgeberechtigten vom KJGD des Gesundheitsamtes den Elternfragebogen. Im ersten Teil des Fragebogens werden folgende Datenkategorien zur medizinischen Vorgeschichte und Anamnese erfasst:

  • Stammdaten Kind (z.B. Name(n), Anschrift, Geburtsdatum)
  • Stamm- und Kommunikationsdaten Personensorgeberechtigte (z.B.: Namen, Anschrift, Telefonnummer, E-Mail-Adresse).
  • Angaben zu Schwangerschaft und Geburt
  • Gesundheitsdaten Kind (z.B. körperliche und geistige Entwicklung, Krankheiten, Operationen, regelmäßige Medikamenteneinnahme)

Der zweite Teil des Fragebogens enthält:

  • Weitere Daten der Eltern bzw. Personensorgeberechtigten: soziodemographische Daten (z.B. Bildungs- und Berufsabschluss, Geburtsland, Staatsangehörigkeit)

b. Zweck der Datenverarbeitung

Die im Elternfragebogen erfassten Daten des Kindes und der Personensorgeberechtigten dienen der Vorbereitung der gesetzlich vorgeschriebenen Schuleingangsuntersuchung. Wenn Angaben im Fragebogen gemacht werden, dann werden diese in die Untersuchung mit einbezogen.

Die Gesundheitsdaten des Kindes sowie die Angaben zu Schwangerschaft und Geburt des ersten Fragebogenteils dienen zur Feststellung des Gesundheits- und Entwicklungsstandes des Kindes sowie zur Feststellung eines eventuell vorliegenden Förderbedarfs.

Die Daten zu den soziodemographischen Angaben der Personensorgeberechtigten im zweiten Fragebogenteil dienen dazu, die familiäre Situation und die Möglichkeit der Unterstützung des Kindes einzuschätzen. In anonymisierter Form werden die Daten zudem im Rahmen der kommunalen Gesundheitsberichterstattung genutzt und für die Landesgesundheitsberichterstattung an das zuständige Landesministerium übermittelt.

c. Herkunft der Daten / Pflicht zur Angabe der Daten

Die Daten werden bei den Personensorgeberechtigten direkt erhoben. Da die Durchführung der Schuleingangsuntersuchung gesetzlich vorgeschrieben ist, ist die Angabe der Daten durch Ausfüllen des ersten Teils des Fragebogens verpflichtend. Sollte es nicht gewünscht oder möglich sein, einzelne Fragen oder den ganzen Fragebogen im Voraus zu beantworten, werden diese Daten spätestens im Rahmen der Schuleingangsuntersuchung verpflichtend erhoben. Für einen solchen Fall sollten die Personensorgeberechtigten die zur Beantwortung der Fragen notwendigen Informationen sowie erforderliche Unterlagen für den Untersuchungstermin vorhalten.

Das Ausfüllen des zweiten Teils des Fragebogens ist freiwillig. Die Daten des zweiten Teils des Fragebogens werden nur verarbeitet, wenn von den Personensorgeberechtigten eine Einwilligung erteilt wurde. Es entstehen den Personensorgeberechtigten und dem Kind keine Nachteile, wenn die Einwilligung nicht erteilt wird.

d. Rechtsgrundlage

Die Verarbeitung der Daten erfolgt für den verpflichtenden Teil des Fragebogens auf folgenden Rechtsgrundlagen: Art. 6 Abs. 1 lit. e) DSGVO, Art. 9 Abs. 2 lit. g), i) DSGVO,. §§ 4, 8 Abs. 1 Ziff. 3 DSG SL iVm. § 2 Abs. 1 SchulPflG SL, §§ 6 Abs. 2 und 3, 8 Abs. 3 ÖGDG.

Die Verarbeitung der Daten für den freiwilligen Teil des Fragebogens erfolgt auf folgenden Rechtsgrundlagen: Art. 6 Abs. 1 lit. a) DSGVO i.V.m. Art. 9 Abs. 2 lit. a) DSGVO.

3. Bei der Schuleingangsuntersuchung

a. Verarbeitete Daten

Bei dem Termin der Schuleingangsuntersuchung werden folgende Datenkategorien erfasst: Die Angaben aus dem Elternfragebogen (s. oben Ziffer III. 2 a)

Weitere Gesundheitsbezogene Daten des Kindes (Diagnosen, Befunde durch die Untersuchung, Angaben zu Schwangerschaft und Geburt)

Ggf. Daten aus dem Impfbuch

Ggf. Daten aus dem Kindervorsorgeheft

Ggf. Daten aus anderen medizinischen Unterlagen

Bei der Kindertageseinrichtung vorhandene personenbezogene Daten des Kindes über den Entwicklungsprozess,

soweit diese zur Erziehung und Förderung des Kindes in der Schule erforderlich sind

In Kindertageseinrichtungen oder zur Aufnahme in Kindertageseinrichtungen zulässigerweise erhobene und gespeicherte Daten, wenn die Erhebung und Speicherung auch zum Zweck der Schuleingangsuntersuchung zulässig wäre.

Ggf.: dem Gesundheitsamt vorliegende Befunde aus früheren vorschulischen Untersuchungen und Unterlagen aus der Frühförderung.

b. Zweck der Datenverarbeitung

Die Gesundheitsdaten des Kindes sowie die Angaben zu Schwangerschaft und Geburt werden für die Durchführung der Schuleingangsuntersuchung benötigt. Sie dienen zur Feststellung des Gesundheits- und Entwicklungsstandes des

Kindes sowie zur Feststellung eines eventuell vorliegenden Förderbedarfs.

Die Daten über die erhaltenen Impfungen dienen der Feststellung des Impfstatus allgemein und der Feststellung, ob die verpflichtende Masernimpfung erfolgt ist, eine Immunität vorliegt oder eine Impfung medizinisch nicht indiziert ist.

In anonymisierter Form werden die Ergebnisse der Schuleingangsuntersuchung zudem im Rahmen der kommunalen Gesundheitsberichterstattung genutzt und für die Landesgesundheitsberichterstattung an das zuständige Landesministerium übermittelt.

c. Herkunft der Daten / Verpflichtung zur Angabe der Daten

Die Daten werden bei der Schuleingangsuntersuchung einerseits im Gespräch mit dem KJGD des Gesundheitsamtes von den Personensorgeberechtigten direkt erhoben. Zudem werden durch die ärztliche Untersuchung Gesundheitsdaten erhoben. Die Untersuchung ist verpflichtend.

Die Daten der Kindertageseinrichtungen über den Entwicklungsprozess des Kindes werden dem KJGD des Gesundheitsamts von den Kindertageseinrichtungen übermittelt. Die Daten aus vorschulischen Untersuchungen (z.B. den vorherigen Kindergartenuntersuchungen) und aus der Frühförderung werden von anderen Stellen des Gesundheitsamtes erhoben. Diese Daten werden nur verarbeitet, wenn von den Personensorgeberechtigten eine Einwilligung und Schweigepflichtentbindungserklärung erteilt wurde. Die Erteilung der Einwilligung und Schweigepflichtentbindungserklärung ist freiwillig. Es entstehen den Personensorgeberechtigten und dem Kind keine Nachteile, wenn die Einwilligung und Schweigepflichtentbindungserklärung nicht erteilt werden.

d. Rechtsgrundlage

Die Verarbeitung der Daten erfolgt für den verpflichtenden Teil auf folgenden Rechtsgrundlagen: Art. 6 Abs. 1 lit. e) DSGVO, Art. 9 Abs. 2 lit. g), i) DSGVO,. §§ 4, 8 Abs. 1 Ziff. 3 DSG SL iVm. § 2 Abs. 1 und 3 SchulPflG SL, §§ 6 Abs. 2 und 3, 8 Abs. 3 ÖGDG.

Die Verarbeitung der Daten die freiwillig zur Verfügung gestellt wurden erfolgt auf folgenden Rechtsgrundlagen: Art. 6 Abs. 1 lit. a) DSGVO i.V.m. Art. 9 Abs. 2 lit. a) DSGVO. Für die Vorlage der Impfnachweise: § 20 Abs. 12 Ziff. 1 i.V.m.

§ 33 Ziff. 3 Infektionsschutzgesetz (IfSG), § 34 Abs. 11 IfSG. Die Weitergabe der Information bezüglich eines Masernimpfschutzes an die Schule kann auf freiwilliger Basis und nach Einwilligung der Personensorgeberechtigten

durch das Gesundheitsamt erfolgen (s. Abschnitt IV.1).

4. Gesundheitsdaten, die bei anderen Ärzten erhoben wurden

a. Verarbeitete Daten

Bereits von anderen Ärzten erhobene Befunde und Diagnosen, also Gesundheitsdaten des Kindes.

b. Zweck der Datenverarbeitung

Zur Aufklärung gesundheitlicher Fragen, die sich bei der Untersuchung Ihres Kindes ergeben, kann es sinnvoll sein, Vorbefunde und Diagnosen anderer Ärzte anzufordern. Die Gesundheitsdaten des Kindes dienen zur Feststellung des Gesundheits- und Entwicklungsstandes des Kindes sowie zur Feststellung eines eventuell vorliegenden Förderbedarfs.

c. Herkunft der Daten / Pflicht zur Angabe der Daten

Die Daten werden von den Personensorgeberechtigten angegebenen Ärzten angefordert. Es besteht keine Verpflichtung, in Anforderung der Befunde/Diagnosen einzuwilligen und die Ärzte von der Schweigepflicht zu entbinden. Es entstehen den Personensorgeberechtigten und dem Kind keine Nachteile, wenn die Einwilligung und Schweigepflichtentbindungserklärung nicht erteilt werden.

d. Rechtsgrundlage

Die Verarbeitung der Daten erfolgt aufgrund folgender Rechtsgrundlagen: Art. 6 Abs. 1 lit. a), Art. 9 Abs. 2 lit. a) DSGVO (Einwilligung).

IV. Weitergabe an Dritte

1. Information der Schule und Schulaufsichtsbehörde

a. Weitergegebene Daten und Empfänger der Daten

Das Ergebnis der Untersuchung durch den KJGD des Gesundheitsamtes wird der Schulleitung mitgeteilt. Gegebenenfalls wird die Stellungnahme im Falle einer förderpädagogischen Überprüfung im Rahmen des Antrags auf Anerkennung des Vorliegens der Voraussetzungen für eine sonderpädagogische Unterstützung von der Schulleitung ans Ministerium für Bildung und Kultur weitergeleitet. Konkrete Befunde bzgl. des Masernimpfstatus des Kindes werden nur nach Einwilligung und Erteilung einer Schweigepflichtentbindungserklärung durch die Personensorgeberechtigten der Schule mitgeteilt. Die Einwilligung und Schweigepflichtentbindungserklärung ist freiwillig und es entstehen den Personensorgeberechtigten und dem Kind keine Nachteile, wenn die Einwilligung und Schweigepflichtentbindungserklärung nicht erteilt wird.

b. Zweck der Weitergabe

Zweck der Weitergabe ist die Feststellung des Gesundheits- und Entwicklungsstandes des Kindes sowie die Feststellung eines eventuell vorliegenden Förderbedarfs.

c. Rechtsgrundlage

Rechtsgrundlage für die Übermittlung der Ergebnisse und Empfehlungen der schulärztlichen Untersuchung sind § 20 Abs.1 und 4 Schulordnungsgesetz (SchoG) in Verbindung mit den § 2 Abs. 1 Satz 6 SchulPflG SL und gemäß § 20 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung zur inklusiven Unterrichtung und besonderen pädagogischen Förderung (Inklusionsverordnung) in ihren jeweils gültigen Fassungen; bei Weitergabe des Masernimpfstatus Art. 6 Abs. 1 lit. a), Art. 9 Abs. 2, lit. a) DSGVO.

2. Information der Kindertageseinrichtung über Ergebnis der Untersuchung

a. Weitergegebene Daten und Empfänger der Daten

Das Ergebnis der Untersuchung durch den KJGD des Gesundheitsamtes (die Information, ob das Kind aus gesundheitlichen Gründen bzw. nach seinem Entwicklungszustand eingeschult werden kann oder nicht) können nach

Einwilligung und Erteilung einer Schweigepflichtentbindungserklärung durch die Personensorgeberechtigten der Kindertageseinrichtung mitgeteilt werden. Die Einwilligung und Schweigepflichtentbindungserklärung ist freiwillig und es entstehen den Personensorgeberechtigten und dem Kind keine Nachteile, wenn die Einwilligung und Schweigepflichtentbindungserklärung nicht erteilt werden.

b. Zweck der Weitergabe

Die Daten werden an die Kindertageseinrichtung für eine zielgerichtete Förderung und Betreuung des Kindes und ggf. zur Planung der zu vergebenden Betreuungsplätze übermittelt.

c. Rechtsgrundlage

Rechtsgrundlage für die Weitergabe der Daten sind Art. 6 Abs. 1 lit. a), Abs. 3 DSGVO, Art. 9 Abs. 2 lit. a) DSGVO (Einwilligung).

3. Mitteilungen der Ergebnisse der Untersuchung an andere Ärzte

a. Weitergegebene Daten und Empfänger der Daten

Das Ergebnis der Untersuchung durch den KJGD des Gesundheitsamtes und einzelne Diagnosen und Befunde können nach Einwilligung und Erteilung einer Schweigepflichtentbindungserklärung durch die Personensorgeberechtigten

anderen Ärzten mitgeteilt werden. Die Einwilligung und  Schweigepflichtentbindungserklärung ist freiwillig und es entstehen den Personensorgeberechtigten und dem Kind keine Nachteile, wenn die Einwilligung und Schweigepflichtentbindungserklärung nicht erteilt wird.

b. Zweck der Weitergabe

Die Übermittlung der Daten dient der Information der vorbehandelnden Ärzte, die diese Daten in ihrer weiteren Behandlung des Kindes mit berücksichtigten können.

c. Rechtsgrundlage

Rechtsgrundlage für die Weitergabe der Daten ist Art. 6 Abs. 1 lit. a), Abs. 3 DSGVO Art. 9 Abs. 2 lit. a) DSGVO (Einwilligung).

4. Gesundheitsberichterstattung

a. Weitergegebene Daten und Empfänger der Daten

In anonymisierter Form werden die Ergebnisse der Schuleingangsuntersuchung (ggf. inklusive der im freiwilligen Teil des Elternfragebogens angegebenen soziodemographischen Daten) für die Landesgesundheitsberichterstattung an

das zuständige Landesministerium übermittelt.

b. Zweck der Weitergabe

Die Gesundheitsberichterstattung dient als fachliche Grundlage der Planung und Durchführung von Maßnahmen, die die Gesundheit fördern, Krankheiten verhüten sowie zur Behandlung und Rehabilitation beitragen. Die Daten werden benötigt, um anhand entsprechender Analysen epidemiologische Erkenntnisse gewinnen sowie zielgruppenspezifische Empfehlungen an die Gesundheitspolitik (beispielsweise für präventive Maßnahmen) formulieren zu können, die ansonsten unentdeckt bleiben würden. Die Übermittlung erfolgt in anonymisierter Form.

c. Rechtsgrundlage

Rechtsgrundlage für die Weitergabe der Daten ist § 6 Abs. 3 ÖGDG.

V. Übermittlung in ein Drittland

Die Datenübermittlung in ein Drittland ist nicht vorgesehen.

VI. Löschung und Sperrung von personenbezogenen Daten

Die Papierform des verpflichtenden und freiwilligen Teils des Elternfragebogens wird vernichtet, nachdem die darin enthaltenen Daten elektronisch erfasst wurden. Die Löschung der elektronischen Daten erfolgt wie nachfolgend beschrieben:

Die personenbezogenen Daten werden nur so lange gespeichert, wie dies durch den europäischen oder nationalen Gesetzgeber in unionsrechtlichen Verordnungen, Gesetzen oder sonstigen einschlägigen Vorschriften vorgesehen wurde.

Die personenbezogenen Gesundheitsdaten der Schuleingangsuntersuchung werden im Regelfall 30 Jahre nach dem letzten Kontakt gemäß den Löschvorgaben des Gesundheitsamts gelöscht. 10 Jahre nach dem letzten Kontakt erfolgt eine Sperrung der personenbezogenen Gesundheitsdaten, sodass ein Zugriff nur im Zusammenhang mit der Klärung von haftungsrechtlichen Ansprüchen erfolgen kann.

Die beim KJGD des Gesundheitsamtes vorliegenden personenbezogenen soziodemografischen Daten werden – sofern die Einwilligung nicht vorher widerrufen wird – vom Gesundheitsamt 5 Jahre nach dem letzten Kontakt gemäß den Löschvorgaben des Gesundheitsamts gelöscht.

VII. Rechte des Betroffenen

Die Personensorgeberechtigten haben unter den im Gesetz genannten Voraussetzungen folgende Rechte hinsichtlich

der Sie betreffenden personenbezogenen Daten:

  • Recht auf Auskunft (Art. 15 DSGVO, § 22 ÖGDG),
  • Recht auf Berichtigung oder Löschung (Art. 16, Art. 17 DSGVO),
  • Recht auf Einschränkung der Verarbeitung (Art. 18 DSGVO),
  • Recht auf Widerspruch gegen die Verarbeitung (Art. 19 DSGVO),
  • Recht auf Datenübertragbarkeit (Art. 20 DSGVO).

Die Personensorgeberechtigten haben zudem das Recht, sich bei einer Datenschutz-Aufsichtsbehörde über die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten durch den KJGD des Gesundheitsamtes zu beschweren. Die Datenschutzaufsicht im Saarland wird wahrgenommen durch das Unabhängige Datenschutzzentrum Saarland.

VIII. Widerrufsrecht bei Einwilligung 

Wenn die Personensorgeberechtigten dem KJGD des Gesundheitsamtes eine Einwilligung zur Verarbeitung ihrer Datenerteilt haben, können sie diese jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen.