Kfz-Zulassung
Vorsprachen bei der Zulassungsstelle des Landkreises Neunkirchen sind - unabhängig von den Öffnungszeiten – ausschließlich nach vorheriger Terminvereinbarung möglich. Für Außerbetriebsetzungen (Abmeldungen) wird kein Termin benötigt. Bitte beachten Sie, dass bei einem Termin nur die tatsächlich gebuchten Anliegen bearbeitet werden können. Darüber hinaus gehende Anliegen können wegen der engen Taktung der Termine in der Regel nicht miterledigt werden.
Nachfragebedingt kommt es unterjährig immer mal wieder zu längeren Wartezeiten auf einen freien Termin. Es ist hilfreich, wiederholt in unserem Terminbuchungsportal nach freien Terminen zu schauen. Es werden täglich kurzfristige Termine für den Folgetag freigeschaltet; zudem werden nicht benötigte Termine storniert und unmittelbar wieder im Terminbuchungsportal freigegeben. Also: Öfter reinschauen lohnt sich!
Ihr Wunschkennzeichen selbst aussuchen und für die Dauer von drei Monaten reservieren können Sie im Bürgerserviceportal.
Durch i-Kfz können bereits seit mehreren Jahren Online-Zulassungen über das Internet durchgeführt werden. Mit Inkrafttreten von i-Kfz-Stufe 4 am 1. September 2023 ist es zudem erlaubt, nach einem erfolgreichen Zulassungsvorgang sofort loszufahren.
Mehr dazu im Bürgerserviceportal.
- So geht Kfz online abmelden mit i-Kfz
- So geht Kfz online umschreiben mit i-Kfz
- So geht Anbringen der Stempelplakette mit i-Kfz
- So funktioniert die i-Kfz-Zulassung mit Stufe 4
Für Händler und Zulassungsdienste bieten wir von 07:30 Uhr bis 09:00 Uhr einen limitierten Abgabeservice an. Anträge zur Teilnahme stellen Sie per E-Mail an haendlerschalter@landkreis-neunkirchen.de. Hinweis: Ausfuhrkennzeichen wie auch Ersatzpapiere können Sie am Händlerschalter lediglich nach gesonderter Absprache beantragen.
Wir freuen uns, wenn Sie bei uns bargeldlos bezahlen.
Allgemeine Hinweise
- Was benötige ich wozu?391 KB
Bei den meisten Vorgängen ist es möglich, sich durch eine bevollmächtigte Person vertreten zu lassen. Die bevollmächtigte Person muss folgende Unterlagen mitbringen:
- Vollmacht
- Kopie eines gültigen Ausweisdokumentes des Fahrzeughalters / der Fahrzeughalterin
- gültiges Ausweisdokument der bevollmächtigten Person
Die Vertretung durch eine bevollmächtigte Person ist nicht möglich bei dem Verlust von Fahrzeugpapieren sowie bei der Zuteilung eines Ausfuhrkennzeichens.
Die Zulassung eines Fahrzeugs auf eine minderjährige Person ist nur unter folgenden Voraussetzungen möglich:
Die minderjährige Person ist schwerbehindert im Sinne des § 3a Kraftfahrzeugsteuergesetz.
Oder:
Die minderjährige Person ist im Besitz der erforderlichen Fahrerlaubnis für das zuzulassende Fahrzeug.
In beiden Fällen sind neben dem entsprechenden Nachweis eine Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten sowie deren gültige Ausweisdokumente vorzulegen.
Die benötigten Unterlagen unterscheiden sich je nach Rechtsform des Unternehmens. In den meisten Fällen genügen zusätzlich folgende Unterlagen:
- gültiges Ausweisdokument der vertretungsberechtigten Person(en)
- Handelsregisterauszug / Gewerbeanmeldung (nicht älter als drei Jahre)
- Ggfs. Vollmacht, wenn die vertretungsberechtigte(n) Person(en) nicht persönlich vorsprechen
Nur bei juristischen Personen (z.B. GmbH, AG) kann das Fahrzeug auf Firmenname und Firmenadresse zugelassen werden.
Fahrzeuge können nur auf eingetragene Vereine zugelassen werden:
- gültiges Ausweisdokument der vertretungsberechtigten Person(en)
- Auszug aus dem Vereinsregister (nicht älter als drei Jahre)
- Satzung
Die Zulassung erfolgt auf den Vereinsnamen und den satzungsgemäßen Vereinssitz.
Wenn Sie noch im Besitz von alten Dokumenten (vor dem 1. Oktober 2005 ausgestellt) sind, behalten diese so lange ihre Gültigkeit, bis die Ausstellung mindestens eines neuen Dokuments erforderlich wird. Die Fahrzeugdokumente müssen allerdings zueinander passen, d.h. ein Nebeneinander von einer Zulassungsbescheinigung "neu" mit einem Dokument "alt" kann es nicht geben.
Dadurch ist bei fast allen Vorgängen für Fahrzeuge mit „alten Papieren“ die Vorlage von Fahrzeugbrief und Fahrzeugschein erforderlich.
Bei Steuerrückständen kann eine Zulassung / Umschreibung erst nach Vorlage einer Unbedenklichkeitsbescheinigung des Hauptzollamtes erfolgen.
Die Zulassung eines Fahrzeugs ist davon abhängig, dass keine Rückstände an Verwaltungsgebühren und Auslagen aus vorausgegangenen Zulassungs- und damit zusammenhängenden Verwaltungsvorgängen bestehen.
Bei der Abmeldung eines Fahrzeuges mit NK- oder OTW-Kennzeichen können Sie in der Regel bei der Zulassungsbehörde Neunkirchen wählen, ob Sie das Kennzeichen für das gleiche Fahrzeug (Reservierungsdauer 12 Monate) oder für ein anderes Fahrzeug (Reservierungsdauer 3 Monate) reservieren möchten.
Bitte beachten Sie: Bei einer Abmeldung in einer anderen Zulassungsbehörde ist eine Reservierung nicht möglich!
Besondere Hinweise
Es werden in der Regel folgende Unterlagen benötigt:
- gültiges Ausweisdokument
- EWG-Übereinstimmungserklärung (COC-Papier) im Original mit eingetragener Schadstoffklassifizierung bzw. Gutachten nach § 21 StVZO (ggfs. bei Gebrauchtfahrzeugen)
- eVB-Nummer der Versicherung
- Prüfbericht der letzten Hauptuntersuchung (entfällt, wenn Gutachten gem. § 21 StVZO vorgelegt wird oder das Fahrzeug neu bzw. nicht älter als drei Jahre ist)
- SEPA-Mandat
Zusätzlich sind je nach Sachverhalt folgende Unterlagen vorzulegen:
- bei Neufahrzeugen: Kaufvertrag bzw. Rechnung sowie Bescheinigung des Händlers, dass es sich um ein Neufahrzeug handelt und noch keine ZB I / ZB II erstellt wurde
- bei Gebrauchtfahrzeugen: ausländische Fahrzeugpapiere im Original
- bei EU-Importen: Mitteilung für Umsatzsteuerzwecke über den innergemeinschaftlichen Erwerb eines Fahrzeuges (entfällt, wenn das Fahrzeug älter als 6 Monate ist oder weniger als 6.000 km gefahren wurde)
- bei Importen aus Drittstatten (außerhalb EU): Verzollungsnachweis
- Schilder (wenn das Fahrzeug noch zugelassen ist)
Bei Unklarheiten kontaktieren Sie uns bitte vorab unter der Telefonnummer 06824/906-7011 oder per Mail an zulassung@landkreis-neunkirchen.de.
Ein Ausfuhrkennzeichen wird benötigt, wenn Sie ein Fahrzeug dauerhaft ins Ausland exportieren möchten. Zur Zuteilung des Ausfuhrkennzeichens wird Folgendes benötigt:
- gültiges Ausweisdokument
- Vorführung des Fahrzeuges
- Zulassungsbescheinigung Teil I
- Zulassungsbescheinigung Teil II
- Deckungskarte der Versicherung für Ausfuhrkennzeichen
- Prüfbericht der letzten Hauptuntersuchung (Gültigkeit mindestens bis zum Ablauf des Ausfuhrkennzeichens)
- SEPA-Mandat
- Schilder (wenn das Fahrzeug noch zugelassen ist)
- Erteilung einer Empfangsvollmacht gemäß § 75 Abs. 2 Satz 2 FZV
Die Gültigkeit des Ausfuhrkennzeichens richtet sich nach der Dauer des Versicherungsschutzes. Es besteht Steuerpflicht. Die Vertretung durch eine/-n Bevollmächtigten ist nicht möglich.