Gesundheitsschutz

Hygiene und Infektionsschutz

Eine der wesentlichen Aufgaben des Öffentlichen Gesundheitsdienstes ist es, übertragbaren Krankheiten beim Menschen vorzubeugen, Infektionen frühzeitig zu erkennen und ihre Weiterverbreitung zu verhindern.

Der Sachbereich Gesundheitsschutz überwacht die Einhaltung der Hygieneanforderungen der im Infektionsschutzgesetz (IfSG) genannten Einrichtungen, wie z. B. Gemeinschaftseinrichtungen (Kindergärten, Schulen, Ferienlager, etc.), Krankenhäuser, Alten- und Pflegeheime, Einrichtungen für ambulantes Operieren, Dialyseeinrichtungen, Arztpraxen. Ein weiterer Aufgabenschwerpunkt ist die Überwachung der Trinkwasserqualität mit deren Wassergewinnungs- und Wasserversorgungsanlagen sowie Schwimm- und Badebecken.

Homepage der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung mit Merkblättern zu ausgewählten Infektionskrankheiten auch in verschiedenen Sprachen.

Meldeformular: Meldepflichtige Krankheit gemäß § 6 IfSG (rki.de)

Labormeldebogen gemäß §§ 7, 8, 9 IfSG, Mustervorschlag des RKI

 

Nur nach telefonischer Anmeldung!

BELEHRUNGEN NACH § 43 INFEKTIONSSCHUTZGESETZ
Personen, die gewerbsmäßig folgende Lebensmittel herstellen, behandeln oder in Verkehr bringen:

  1. Fleisch, Geflügelfleisch und Erzeugnisse daraus
  2. Milch und Erzeugnisse auf Milchbasis
  3. Fische, Krebse oder Weichtiere und Erzeugnisse daraus
  4. Eiprodukte
  5. Säuglings- oder Kleinkindernahrung
  6. Speiseeis und Speiseeishalberzeugnisse
  7. Backwaren mit nicht durchgebackener oder durcherhitzter Füllung oder Auflage
  8. Feinkost-, Rohkost- und Kartoffelsalate, Marinaden, Mayonnaisen, andere emulgierte Soßen, Nahrungshefen
  9. Sprossen und Keimlinge zum Rohverzehr, sowie Samen zu deren Herstellung und dabei mit ihnen direkt (mit der Hand) oder indirekt über Bedarfsgegenstände (z. B. Geschirr, Besteck und andere Arbeitsmaterialien) in Berührung kommen oder in Küchen von Gaststätten, Restaurants, Kantinen, Cafés oder sonstigen Einrichtungen mit und zur Gemeinschaftsverpflegung tätig sind,

benötigen vor erstmaliger Ausübung dieser Tätigkeiten eine Bescheinigung über eine Erstbelehrung gemäß § 43 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz durch ihr Gesundheitsamt oder einen beauftragten Arzt.
In den oben genannten Lebensmitteln können sich bestimmte Krankheitserreger besonders leicht vermehren. Durch den Verzehr von derartig mit Mikroorganismen verunreinigten Lebensmitteln können Menschen an Lebensmittelinfektionen oder -vergiftungen schwer erkranken. In Gaststätten oder Gemeinschaftseinrichtungen kann davon eine große Anzahl von Menschen betroffen sein. Aus diesem Grund muss von jedem Beschäftigten zum Schutz des Verbrauchers und zum eigenen Schutz ein hohes Maß an Eigenverantwortung und Beachtung von Hygieneregeln verlangt werden.
 
Termine für die Belehrung
Montags um 11:00 Uhr und donnerstags um 14:00 Uhr, eine telefonische Anmeldung ist notwendig.
 
Termin oder Fragen
Möchten Sie einen Termin vereinbaren oder haben Sie Fragen zur Belehrung?
Sie erreichen uns unter der Rufnummer 06824/906-8803 oder unter

Rechtsgrundlagen:

Trinkwasserverordnung

Das Trinkwasser liegt, von der Gewinnung und ggf. Aufbereitung im Wasserwerk bis zur Bereitstellung am Wasserhahn des Verbrauchers, in der Überwachung durch das Gesundheitsamt. Regelmäßige Untersuchungen gemäß Trinkwasserverordnung dienen der Sicherstellung einer einwandfreien Trinkwasserqualität.
Die Aufgaben beinhalten sowohl die Besichtigung und Überwachung der öffentlichen Wasserversorgungsunternehmen, Hausbrunnen und mobilen Wasserversorgungsanlagen als auch die Überwachung von Trinkwasser-Installationen in Gebäuden und Einrichtungen, in denen Trinkwasser im Rahmen einer öffentlichen oder gewerblichen Tätigkeit abgegeben wird (z.B. Krankenhäuser, Altenheime, Pflegeeinrichtungen, Hotels, Sportanlagen). In die Überwachung können im Bedarfsfall auch privat genutzte Gebäude einbezogen werden.
Im Rahmen der Überwachung bewertet das Gesundheitsamt die Ergebnisse der Trinkwasserproben, die die Betreiber der Wasserversorgungsanlagen bei einem Labor in Auftrag gegeben haben, und stehen den Betreibern von Wasserversorgungsanlagen und Verbrauchern beratend zur Seite. Aktuelle Informationen zur Qualität des Trinkwassers erhalten Sie auch bei Ihrem Wasserversorgungsunternehmen.

Kontakt:
e-mail:

Zu den weltweit am häufigsten verbreiteten Infektionskrankheiten gehört die Tuberkulose. Damit diese sich nicht weiterverbreiten kann, ist eine rasche, aktive Entdeckung von Neuerkrankungen und eine konsequente Behandlung der Erkrankten erforderlich. Das Gesundheitsamt ermittelt daher insbesondere die Kontaktpersonen von Neuerkrankten, um die Quelle festzustellen und die Ausbreitung der Erkrankung zu verhindern.

Was wir für Sie tun:

  • Beratung von Kranken, Angehörigen und Gefährdeten
  • Vermittlung und Sicherung einer angemessenen Behandlung
  • Untersuchungen der Kontaktpersonen von Neuerkrankten
  • Nachsorge
  • Tuberkulosetestung mit Bescheinigung für Auslandsaufenthalt (kostenpflichtig)

Weitere Informationen im Internet:
Tuberkulose –Informationen in vielen Fremdsprachen
Deutsches Zentralkomitee zur Bekämpfung der Tuberkulose(DZK) 
Robert Koch Institut

Quellenangaben:
https://www.dzk-tuberkulose.de/wp-content/uploads/2017/05/TBC-Infoschrift_Nr7_A5-final.pdf

Ansprechpartnerin: Tanja Fichtner

Tel.: 06824 906-8711

Mail:

Anprechpartner

Gesundheitsamt | Gesundheitsschutz

Hygienefachkraft
Elke Stein

Lindenallee 13
66538 Neunkirchen
Gesundheitsamt | Gesundheitsschutz

Hygienefachkraft
Barbara Lamber

Lindenallee 13
66538 Neunkirchen

 

 

 

Gesundheitsamt | Gesundheitsschutz

Gesundheitsaufseher
Josef Allmannsberger

Lindenallee 13
66538 Neunkirchen
Gesundheitsamt | Gesundheitsschutz

Gesundheitsaufseher
Uwe Walzer

Lindenallee 13
66538 Neunkirchen

 

 

Gesundheitsamt | Gesundheitsschutz

Ansprechpartnerin Tuberkulose
Tanja Fichtner

Lindenallee 13
66538 Neunkirchen
Gesundheitsamt | Gesundheitsschutz

Verwaltung|Terminvergabe
Alexandra Jung

Lindenallee 13
66538 Neunkirchen