Beistandschaften
Derjenige Elternteil, in dessen Obhut sich das Kind befindet (bei gemeinsamer elterlicher Sorge) oder dem die alleinige Sorge für dieses Kind zusteht, kann beim Jugendamt mittels schriftlichen Antrag eine Beistandschaft (§ 1712 BGB) beantragen. Anlässlich der Antragstellung ist es sinnvoll, den Antrag vorher mit dem zukünftigen Beistand zu besprechen.
Der Wirkungskreis kann die Feststellung der Vaterschaft und/oder die Geltendmachung der Unterhaltsansprüche des Kindes umfassen (Verfahrensablauf Beistandschaft). Im Rahmen der Beistandschaft wird das Kind rechtlich durch das Jugendamt vertreten (auch in gerichtlichen Verfahren). Die elterliche Sorge für das Kind wird jedoch nicht eingeschränkt. Ein Antrag auf Beistandschaft kann auch von einem ehrenamtlichen Vormund gestellt werden. Die Beistandschaft kann jederzeit durch schriftliche Erklärung wieder beendet werden. Ansonsten endet diese spätestens mit der Volljährigkeit des Kindes, Heirat der Kindeseltern oder wenn das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland verlegt.
Kreisjugendamt | Beistandschaften / Beurkundungen / Beratungen
Frau Altuntas-Gutmann
zuständig für Kunden, deren Nachname mit
A – Eg beginnt
Kreisjugendamt | Beistandschaften / Beurkundungen / Beratungen
Frau Gard
zuständig für Kunden, deren Nachname mit
Eh – Ja beginnt
Kreisjugendamt | Beistandschaften / Beurkundungen / Beratungen
Herr Breit
zuständig für Kunden, deren Nachname mit
Jb – Koh beginnt
Kreisjugendamt | Beistandschaften / Beurkundungen / Beratungen
Frau Frommhold
zuständig für Kunden, deren Nachname mit
Koi – Neu beginnt
Kreisjugendamt | Beistandschaften / Beurkundungen / Beratungen
Herr Meiser
zuständig für Kunden, deren Nachname mit
Neuf - Schl beginnt
Kreisjugendamt | Beistandschaften / Beurkundungen / Beratungen
Frau Neis
zuständig für Kunden, deren Nachname mit
Schm – Z beginnt