Beistandschaften

Derjenige Elternteil, in dessen Obhut sich das Kind befindet (bei gemeinsamer elterlicher Sorge) oder dem die alleinige Sorge für dieses Kind zusteht, kann beim Jugendamt mittels schriftlichen Antrag eine Beistandschaft (§ 1712 BGB) beantragen. Anlässlich der Antragstellung ist es sinnvoll, den Antrag vorher mit dem zukünftigen Beistand zu besprechen.
Der Wirkungskreis kann die Feststellung der Vaterschaft und/oder die Geltendmachung der Unterhaltsansprüche des Kindes umfassen (Verfahrensablauf Beistandschaft). Im Rahmen der Beistandschaft wird das Kind rechtlich durch das Jugendamt vertreten (auch in gerichtlichen Verfahren). Die elterliche Sorge für das Kind wird jedoch nicht eingeschränkt. Ein Antrag auf Beistandschaft kann auch von einem ehrenamtlichen Vormund gestellt werden. Die Beistandschaft kann jederzeit durch schriftliche Erklärung wieder beendet werden. Ansonsten endet diese spätestens mit der Volljährigkeit des Kindes, Heirat der Kindeseltern oder wenn das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland verlegt.

Kreisjugendamt | Beistandschaften / Beurkundungen / Beratungen

Frau Altuntas-Gutmann

zuständig für Kunden, deren Nachname mit 
A – Dic beginnt

Kreisjugendamt | Beistandschaften / Beurkundungen / Beratungen

Frau Gard

zuständig für Kunden, deren Nachname mit 
Did - Hah beginnt
 

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Herr Breit

zuständig für Kunden, deren Nachname mit 
Hai – Kil beginnt

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Frau Jager

zuständig für Kunden, deren Nachname mit 
Kim - Mo beginnt

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Derzeit nicht besetzt

    zuständig für Kunden, deren Nachname mit
    Mp - Schmid beginnt

    Kreisjugendamt | Beistandschaften / Beurkundungen / Beratungen

    Frau Neis

    zuständig für Kunden, deren Nachname mit
    Schmit - Z beginnt