Interessensaufruf - selbstorganisierte Zusammenschlüsse mit Sitz im Landkreis Neunkirchen

Mit Inkrafttreten des KJSG (Kinder- und Jugendhilfestärkungsgesetz) am 10.06.2021 sollen nach § 71 Abs. 2 SGB VIII dem Jugendhilfeausschuss als beratende Mitglieder sogenannte selbstorganisierte Zusammenschlüsse nach § 4a SGB VIII angehören.

 

Nach § 4a Abs. 1 SGB VIII sind selbstorganisierte Zusammenschlüsse insbesondere solche, in denen sich nicht in berufsständischen Organisationen der Kinder- und Jugendhilfe eingebundene Personen zur Förderung und Begleitung von AdressatInnen der Kinder- und Jugendhilfe organisieren.

 

Es werden also selbstorganisierte Zusammenschlüsse gesucht, die:

 

ihren Sitz im Landkreis Neunkirchen haben,

sich nicht nur vorübergehend zusammenschließen,

nicht in berufsständische Organisationen eingebunden sind,

Kinder, Jugendliche und Familien unterstützen, begleiten und fördern,

eine Selbsthilfekontaktstelle oder Selbstvertretung darstellen und verschiedene Formen der Selbsthilfe anbieten und insbesondere

Interesse haben, sich im Jugendhilfeausschuss als beratendes Mitglied einzubringen.

 

Interessierte wenden sich bitte bis 31.10.23 gerne auch vorab mit Fragen an:

Landkreis Neunkirchen

-Kreisjugendamt-

jugendamt@landkreis-neunkirchen.de