Persönlicher Schulbedarf

Zum persönlichen Schulbedarf gehören neben der Schultasche und dem Sportzeug auch Schreib-, Rechen- und Zeichenmaterialien, wie z. B. Füller, Malstifte, Zirkel, Geodreieck und Radiergummi. Die Übernahme der Leihgebühr für Schulbücher ist hiervon nicht umfasst und muss gesondert beantragt werden (siehe unten).

Wie wird die Leistung gewährt?

Sie legen uns Ihren Wohngeld- bzw. Kinderzuschlag-Bescheid vor.

Zweimal im Jahr, jeweils zu Beginn eines Schulhalbjahres, wird ein zusätzlicher pauschaler Geldbetrag jeweils zum 1. August und zum 1. Februar ausgezahlt.

Soweit Sie an den Stichtagen im Leistungsbezug stehen, liegen die Voraussetzungen für die Leistung für Bildung und Teilhabe vor. Der o.g. Betrag wird bei Fälligkeit automatisch an den Leistungsberechtigten ausgezahlt.

ACHTUNG!

Bei Bezug von Wohngeld/Kinderzuschlag ist das Sozialamt – Abt. Bildung und Teilhabe für die Auszahlung des Schulbedarfs zuständig.

Sollten Sie Bürgergeld nach SGB II beziehen, ist das jeweilige Jobcenter für die Auszahlung zuständig. Wenden Sie sich bei Rückfragen daher bitte an das Jobcenter.

Schulbuchausleihe nach dem Schülerförderungsgesetz

Es besteht die Möglichkeit, die Übernahme der Gebühr für das Leihentgelt der Schulbuchausleihe zu beantragen. Der Antrag ist jeweils bis zum 30.09. beim Kreissozialamt – Abt. Bildung und Teilhabe zu stellen.

Nähere Informationen sowie den Antrag erhalten Sie unter folgendem Link.