Kosten der Unterkunft

Bei einem geplanten Wohnungswechsel haben Leistungsberechtigte gemäß § 35 a Abs. 2 Satz 1 SGB XII, vor dem Abschluss eines neuen Mietvertrages, das zuständige Kreissozialamt über die nach § 35 Absatz 3 Satz 1 und 2 SGB XII maßgeblichen Umstände in Kenntnis zu setzen.
Sind die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung für die neue Unterkunft unangemessen hoch, sind diese nach § 35a Abs. 2 Satz 2 SGB XII nur in Höhe angemessener Aufwendungen als Bedarf anzuerkennen, es sei denn, der zuständige Träger der Sozialhilfe hat den darüberhinausgehenden Aufwendungen vorher zugestimmt.
Nach § 35 Abs. 1 Satz 1 SGB XII, werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit sie angemessen sind. Zur Konkretisierung des unbestimmten Rechtsbegriffs der Angemessenheit hat der Leistungsträger nach der Rechtsprechung des BSG verschiedene Kriterien zu entwickeln und diese in einem „schlüssigen Konzept“ zur Ermittlung eines grundsicherungsrelevanten Mietspiegels umzusetzen (u.a. BSG Urteile vom 22.09.2009 Az.: B 4 AS 18/09 R und vom 20.12.2001 Az.: B 4 AS 19/11 R). Alternativ ist die Anwendung eines qualifizierten Mietspiegels zulässig.   
Der Landkreis Neunkirchen hat ein derartiges schlüssiges Konzept entwickelt.
Bis dieses fortgeschrieben ist, wird der qualifizierte Mietspiegel nach der Wohngeldtabelle zzgl. 10 % zur Anwendung genommen:

Größe der Wohnung maximal 45 qm
Kostenübernahme laut §23 WoGV 347 Euro
inklusive Klimakomponente gemäß WoGG 366,20 Euro
zuzüglich 10% der Summe, inkl. Klimakomponente 36,62 Euro
derzeit grundsicherungsrelevanter Mietspiegel Summe relevanter Mietspiegel 403 Euro

Größe der Wohnung maximal 60 qm
Kostenübernahme laut §23 WoGV 420 Euro
inklusive Klimakomponente gemäß WoGG 444,80 Euro
zuzüglich 10% der Summe, inkl. Klimakomponente 44,84 Euro
derzeit grundsicherungsrelevanter Mietspiegel Summe relevanter Mietspiegel 490 Euro

Größe der Wohnung maximal 75 qm
Kostenübernahme laut §23 WoGV 501 Euro
inklusive Klimakomponente gemäß WoGG 530,60 Euro
zuzüglich 10% der Summe, inkl. Klimakomponente 53,06 Euro
derzeit grundsicherungsrelevanter Mietspiegel Summe relevanter Mietspiegel 584 Euro

Größe der Wohnung maximal 90 qm
Kostenübernahme laut §23 WoGV 584 Euro
inklusive Klimakomponente gemäß WoGG 618,40 Euro
zuzüglich 10% der Summe, inkl. Klimakomponente 61,84 Euro
derzeit grundsicherungsrelevanter Mietspiegel Summe relevanter Mietspiegel 681 Euro

Größe der Wohnung maximal 105 qm
Kostenübernahme laut §23 WoGV 667 Euro
inklusive Klimakomponente gemäß WoGG 706,20 Euro
zuzüglich 10% der Summe, inkl. Klimakomponente 70,62 Euro
derzeit grundsicherungsrelevanter Mietspiegel Summe relevanter Mietspiegel 777 Euro

Größe der Wohnung maximal 120 qm
Kostenübernahme laut §23 WoGV 746 Euro
inklusive Klimakomponente gemäß WoGG 790,00 Euro
zuzüglich 10% der Summe, inkl. Klimakomponente 79,00 Euro
derzeit grundsicherungsrelevanter Mietspiegel Summe relevanter Mietspiegel 870 Euro

Größe der Wohnung maximal 135 qm
Kostenübernahme laut §23 WoGV 825 Euro
inklusive Klimakomponente gemäß WoGG 873,80 Euro
zuzüglich 10% der Summe, inkl. Klimakomponente 87,38 Euro
derzeit grundsicherungsrelevanter Mietspiegel Summe relevanter Mietspiegel 962 Euro

Größe der Wohnung maximal 150 qm
Kostenübernahme laut §23 WoGV 904 Euro
inklusive Klimakomponente gemäß WoGG 957,60 Euro
zuzüglich 10% der Summe, inkl. Klimakomponente 95,76 Euro
derzeit grundsicherungsrelevanter Mietspiegel Summe relevanter Mietspiegel 1054 Euro

Größe der Wohnung maximal 15 qm
Kostenübernahme laut §23 WoGV 79 Euro
inklusive Klimakomponente gemäß WoGG 83,80 Euro
zuzüglich 10% der Summe, inkl. Klimakomponente 8,38 Euro
derzeit grundsicherungsrelevanter Mietspiegel Summe relevanter Mietspiegel 93 Euro