Lernförderung

Schülerinnen und Schüler, die eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen, können diese Leistung beantragen. Die Übernahme der Kosten für Lernförderung wird nur gewährt, wenn diese geeignet und erforderlich ist, um das nach schulrechtlichen Bestimmungen festgelegte wesentliche Lernziel zu erreichen (Versetzung in die nächste Klassenstufe und Stabilisierung eines hinreichenden Leistungsniveaus).
Die Ursache der Notwendigkeit darf hierbei nicht selbstverschuldet sein (z.B. durch unentschuldigtes Fehlen).

Wie können Sie die Leistungen erhalten?

Die Leistungen für Lernförderung müssen für jedes Kind gesondert beantragt werden (Verpflichtung zur Antragstellung entfällt befristet bis zum 31.12.2023 „Corona-Aufholpaket“).

Folgende Unterlagen sind beim zuständigen Amt vorzulegen:

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Bei Vorliegen der Voraussetzungen wird vom Sozialamt eine entsprechende Bewilligung erteilt. Diesen Bescheid legen Sie dem Anbieter der Lernförderung vor. Die Abrechnung erfolgt zwischen dem Anbieter der Lernförderung und dem Sozialamt direkt.
Die durch den Besuch eines Lerninstituts anfallenden Kosten sowie die Kosten einer außerschulischen Sprachförderung werden über das Bildungs- und Teilhabepaket abgedeckt.
Mit der außerschulischen Lernförderung werden im Ausnahmefall die von den Schulen und schulnahen Trägern (z. B. Förderunterricht oder Hausaufgabenhilfe) organisierten Förderangebote ergänzt. Diese in der Regel kostenfreien Angebote sind vorrangig zu nutzen.
Wenn eine außerschulische Lernförderung nach diesen Maßgaben notwendig ist, werden die gesamten entstehenden Kosten hierfür übernommen.