Landkreis Neunkirchen - Unterhaltsvorschussstelle
Der Antrag auf Unterhaltsvorschuss kann telefonisch angefordert werden. Dem Antrag ist mindestens beizufügen:
- Kopie Personalausweis des/der Antragstellers/-in
- Geburtsurkunde des Kindes
- Haushaltsbescheinigung des Meldeamtes
- ggf. Aufenthaltstitel
Weitere Auskünfte erhalten Sie unter der Telefonnummer 0 68 24 / 9 06 - 71 48.
I. Wer hat Anspruch auf die Unterhaltsleistung nach dem UVG?
Ein Kind hat Anspruch auf die Unterhaltsleistung, wenn:
1. es das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat und
2. im Geltungsbereich dieses Gesetzes bei einem seiner Elternteile lebt, der ledig, verwitwet oder geschieden ist oder von seinem Ehegatten oder Lebenspartner dauernd getrennt lebt und
3. nicht oder nicht regelmäßig
a) Unterhalt von dem anderen Elternteil oder,
b) wenn dieser oder ein Stiefelternteil gestorben ist, Waisenbezüge mindestens in der in § 2 Absatz 1 und 2 UVG bezeichneten Höhe erhält.
Anspruchsberechtigt ist das Kind vom zwölften Lebensjahr bis zur Vollendung des
18. Lebensjahres, wenn
1. es keine Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch bezieht oder durch die
Unterhaltsvorschussleistung die Hilfebedürftigkeit des Kindes nach § 9 SGB II vermieden werden kann,
2. der antragsstellende Elternteil mit Ausnahme des Kindergeldes über Einkommen im Sinne des § 11 Absatz 1 Satz 1 des SGB II in Höhe von mindestens 600 Euro brutto verfügt, wobei Beträge nach § 11b des SGB II nicht abzusetzen sind.
Dies gilt auch für ausländische Kinder, wenn sie oder der alleinerziehende Elternteil im Besitz einer Aufenthaltsberechtigung oder Aufenthaltserlaubnis sind.
II. Wann besteht kein Anspruch auf die Unterhaltsleistung?
Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn:
► beide Elternteile in häuslicher Gemeinschaft miteinander leben, gleich, ob sie miteinander verheiratet sind oder nicht,
► in der häuslichen Gemeinschaft von Kind und Elternteil auch ein Stiefvater oder eine Stiefmutter des Kindes lebt,
► das Kind nicht von einem Elternteil betreut wird, sondern sich z.B. in einem Heim oder in Vollzeitpflege in einer anderen Familie lebt,
► der Elternteil, bei dem das Kind lebt, sich weigert, die zur Durchführung des Gesetzes erforderlichen Auskünfte zu erteilen,
► der Elternteil sich weigert, bei der Feststellung der Vaterschaft oder des Aufenthalts des anderen Elternteils mitzuwirken,
► das Kind über ausreichend Einkommen verfügt,
► der andere Elternteil seine Unterhaltsverpflichtung durch Vorauszahlung erfüllt hat,
► der alleinerziehende Elternteil das Kind allein adoptiert hat,
► der Bedarf des Kindes durch Leistungen nach dem SGB VIII gedeckt ist.
III. Was muss man tun, um die Unterhaltsleistungen zu bekommen?
Der alleinerziehende Elternteil oder der gesetzliche Vertreter des Kindes muss bei dem zuständigen Jugendamt, in dessen Bereich der alleinerziehende Elternteil seinen 1.Wohnsitz hat, einen schriftlichen Antrag stellen. Das Jugendamt ist beim Ausfüllen des Antrages behilflich.
IV. Wie hoch ist die Unterhaltsleistung?
Die Unterhaltsleistung wird monatlich in Höhe des sich nach § 1612a BGB ergebenden Mindestunterhalts abzüglich des Erstkindergeldes gezahlt. Zurzeit ergibt sich daraus eine mtl. UV-Leistung in Höhe von 187,00 € bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres sowie 252,00 € bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres und 338,00 € bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.
Hiervon werden abgezogen:
Bei Berechtigten, die keine allgemeinbildende Schule mehr besuchen:
Nicht abgezogen werden sonstiges Einkommen des Kindes und das Einkommen des Elternteils, bei dem das Kind lebt.
V. Welche Pflichten haben der alleinerziehende Elternteil und der gesetzliche Vertreter des Kindes, wenn sie die Leistung nach dem UVG beantragt haben oder erhalten?
Sie müssen nach der Antragstellung alle Änderungen dem Jugendamt anzeigen, die für die Leistung nach dem UVG von Bedeutung sind, und zwar insbesondere:
Die vorsätzliche oder fahrlässige Verletzung dieser Anzeigepflicht kann mit Bußgeld geahndet werden.
VI. In welchen Fällen muss die Leistung nach dem UVG ersetzt oder zurückgezahlt werden?
Die Leistung nach dem UVG muss ersetzt oder zurückgezahlt werden
VII. Wie wirkt sich die Unterhaltsleistung nach dem UVG auf andere Sozialleistungen aus?
Die Unterhaltsleistung nach dem UVG gehört zu den Mitteln, die den Lebensunterhalt des Kindes decken soll. Sie wird daher z.B. auf die Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz angerechnet.
X. Wer hilft, wenn das Kind weitergehende Unterhaltsansprüche hat?
Wenn weitergehende Unterhaltsansprüche des Kindes gegen den anderen Elternteil geltend gemacht werden sollen, berät und unterstützt hierbei das zuständige Jugendamt.
Die Unterhaltsvorschussstelle befindet sich in Neunkirchen im Dienstgebäude VII, in der Saarbrücker Straße 1, 66538 Neunkirchen.
Kreisjugendamt
Martina Greff
Saarbrücker Str. 1
66538 Neunkirchen
Tel.: 06824 / 906 -7148
Fax: 06824 / 906- 6148
E-Mail: uvk@landkreis-neunkirchen.de