Ausführungen zum Unterhaltsvorschussgesetz (UVG)

Der Antrag auf Unterhaltsvorschuss kann telefonisch angefordert werden. Dem Antrag ist mindestens beizufügen:

- Kopie Personalausweis des/der Antragstellers/-in

- Geburtsurkunde des Kindes

- Haushaltsbescheinigung des Meldeamtes

- ggf. Aufenthaltstitel


Weitere Auskünfte erhalten Sie unter der Telefonnummer 0 68 24 / 9 06 - 71 48.

 

 

I. Wer hat Anspruch auf die Unterhaltsleistung nach dem UVG?

 

Ein Kind hat Anspruch auf die Unterhaltsleistung, wenn:

 

1.         es das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat und

2.        im Geltungsbereich dieses Gesetzes bei einem seiner Elternteile lebt, der ledig, verwitwet oder geschieden ist oder von seinem Ehegatten oder Lebenspartner dauernd getrennt lebt und

3.         nicht oder nicht regelmäßig

            a) Unterhalt von dem anderen Elternteil oder,

b) wenn dieser oder ein Stiefelternteil gestorben ist, Waisenbezüge mindestens in der in § 2 Absatz 1 und 2 UVG bezeichneten Höhe erhält.

 

Anspruchsberechtigt ist das Kind vom zwölften Lebensjahr bis zur Vollendung des

18. Lebensjahres, wenn

1.         es keine Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch bezieht oder durch die

Unterhaltsvorschussleistung die Hilfebedürftigkeit des Kindes nach § 9 SGB II vermieden werden kann,

2.        der antragsstellende Elternteil mit Ausnahme des Kindergeldes über Einkommen im Sinne des § 11 Absatz 1 Satz 1 des SGB II in Höhe von mindestens 600 Euro brutto verfügt, wobei Beträge nach § 11b des SGB II nicht abzusetzen sind.

 

Dies gilt auch für ausländische Kinder, wenn sie oder der alleinerziehende Elternteil im Besitz einer Aufenthaltsberechtigung oder Aufenthaltserlaubnis sind.

 

II. Wann besteht kein Anspruch auf die Unterhaltsleistung?

 

Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn:

► beide Elternteile in häuslicher Gemeinschaft miteinander leben, gleich, ob sie miteinander verheiratet sind oder nicht,

► in der häuslichen Gemeinschaft von Kind und Elternteil auch ein Stiefvater oder eine Stiefmutter des Kindes lebt,

► das Kind nicht von einem Elternteil betreut wird, sondern sich z.B. in einem Heim oder in Vollzeitpflege in einer anderen Familie lebt,

► der Elternteil, bei dem das Kind lebt, sich weigert, die zur Durchführung des Gesetzes erforderlichen Auskünfte zu erteilen,

► der Elternteil sich weigert, bei der Feststellung der Vaterschaft oder des Aufenthalts des anderen Elternteils mitzuwirken,

► das Kind über ausreichend Einkommen verfügt,

► der andere Elternteil seine Unterhaltsverpflichtung durch Vorauszahlung erfüllt hat,

► der alleinerziehende Elternteil das Kind allein adoptiert hat,

► der Bedarf des Kindes durch Leistungen nach dem SGB VIII gedeckt ist.

 

III. Was muss man tun, um die Unterhaltsleistungen zu bekommen?

 

Der alleinerziehende Elternteil oder der gesetzliche Vertreter des Kindes muss bei dem zuständigen Jugendamt, in dessen Bereich der alleinerziehende Elternteil seinen 1.Wohnsitz hat, einen schriftlichen Antrag stellen. Das Jugendamt ist beim Ausfüllen des Antrages behilflich.

 

 

IV. Wie hoch ist die Unterhaltsleistung?

 

Die Unterhaltsleistung wird monatlich in Höhe des sich nach § 1612a BGB ergebenden Mindestunterhalts abzüglich des Erstkindergeldes gezahlt. Zurzeit ergibt sich daraus eine mtl. UV-Leistung in Höhe von 187,00 € bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres sowie 252,00 € bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres und 338,00 € bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.

 

Hiervon werden abgezogen:

  • Unterhaltszahlungen des Elternteils, bei dem der Berechtigte nicht lebt.
  • Waisenbezüge einschließlich entsprechender Schadenersatzleistungen, die ihr Kind bezieht.

 

Bei Berechtigten, die keine allgemeinbildende Schule mehr besuchen:

  • Soweit in demselben Monat erzielten Einkünfte des Vermögens und der Ertrag der zumutbaren Arbeit zum Unterhalt ausreichen. Als Ertrag gelten die Einnahmen in Geld entsprechend der für die maßgeblichen Monate erstellten Lohn- und Gehalts-bescheinigungen des Arbeitgebers abzüglich eines Zwölftels des Arbeitnehmer-Pauschbetrags (derzeit 100,00 €)
  • bei Auszubildenden sind zusätzlich pauschal 100,00 € als ausbildungsbedingter Aufwand abzuziehen. Einkünfte und Erträge sind nur zur Hälfte zu berücksichtigen.

 

Nicht abgezogen werden sonstiges Einkommen des Kindes und das Einkommen des Elternteils, bei dem das Kind lebt.

 

V. Welche Pflichten haben der alleinerziehende Elternteil und der gesetzliche Vertreter des Kindes, wenn sie die Leistung nach dem UVG beantragt haben oder erhalten?

 

Sie müssen nach der Antragstellung alle Änderungen dem Jugendamt anzeigen, die für die Leistung nach dem UVG von Bedeutung sind, und zwar insbesondere:

  •   wenn das Kind nicht mehr bei dem Ihnen lebt,
  •   wenn Sie heiraten oder mit dem anderen Elternteil zusammenziehen,
  •   wenn sie und der andere Elternteil wieder eine Paarbeziehung führen,
  •   wenn Sie umziehen,
  • wenn Sie den bisher unbekannten Aufenthalt des anderen Elternteils erfahren,
  •   wenn der andere Elternteil bereit ist, regelmäßig Unterhalt für das Kind zu zahlen,
  •   wenn der andere Elternteil verstorben ist,
  •   wenn das Arbeitseinkommen des Elternteils bzw. des Kindes sich ändert.

 

Die vorsätzliche oder fahrlässige Verletzung dieser Anzeigepflicht kann mit Bußgeld geahndet werden.

 

VI. In welchen Fällen muss die Leistung nach dem UVG ersetzt oder zurückgezahlt werden?

 

Die Leistung nach dem UVG muss ersetzt oder zurückgezahlt werden

 

  •   wenn bei der Antragstellung vorsätzlich oder fahrlässig falsche oder unvollständige Angaben gemacht worden sind oder später die Anzeigepflicht verletzt worden ist, oder
  •   wenn das Kind nach der Antragstellung Einkommen erzielt hat, das bei der Berechnung der Leistungen nach dem UVG hätte abgezogen werden müssen (vgl. Abschnitt III).

 

VII. Wie wirkt sich die Unterhaltsleistung nach dem UVG auf andere Sozialleistungen aus?

 

Die Unterhaltsleistung nach dem UVG gehört zu den Mitteln, die den Lebensunterhalt des Kindes decken soll. Sie wird daher z.B. auf die Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz angerechnet.

 

X. Wer hilft, wenn das Kind weitergehende Unterhaltsansprüche hat?

 

Wenn weitergehende Unterhaltsansprüche des Kindes gegen den anderen Elternteil geltend gemacht werden sollen, berät und unterstützt hierbei das zuständige Jugendamt.

 

 

Die Unterhaltsvorschussstelle befindet sich in Neunkirchen im Dienstgebäude VII, in der Saarbrücker Straße 1, 66538 Neunkirchen.


Ansprechpartner

Kreisjugendamt

Martina Greff

Saarbrücker Str. 1

66538 Neunkirchen

Tel.: 06824 / 906 -7148

Fax: 06824 / 906- 6148

E-Mail: uvk@landkreis-neunkirchen.de