Das Jugendamt bietet dem betreuenden Elternteil kostenfreie Beratung und Unterstützung zu Fragen der Vaterschaft und des Unterhalts und beiden Elternteilen hinsichtlich des gemeinsamen Sorgerechtes.
Ferner berät das Jugendamt Mütter und Väter, die nicht miteinander verheiratet sind, über ihre Ansprüche auf Unterhalt aus Anlass der Geburt eines Kindes.
Auch haben junge Volljährige bis zur Vollendung ihres 21. Lebensjahres bei Geltendmachung von Unterhalts- und Unterhaltsersatzansprüchen Anspruch auf Beratung und Unterstützung. Eine rechtliche Vertretung ist hier allerdings nicht möglich.
Im Rahmen einer Beistandschaft wird das Kind auch rechtlich durch das Jugendamt vertreten. Zur Einrichtung einer Beistandschaft ist ein schriftlicher Antrag erforderlich. Antragsberechtigt ist der Elternteil, dem die alleinige elterliche Sorge zusteht oder, bei gemeinsamer elterlicher Sorge, der Elternteil, in dessen Obhut sich das Kind befindet. Der Antrag kann auch von einem nach § 1776 BGB berufenen Vormund gestellt werden. Das Kind muss seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben.
Schwerpunkte der Beistandschaft sind die Feststellung der Vaterschaft und/oder die Geltendmachung der Unterhaltsansprüche, auch im gerichtlichen Verfahren. Die Beistandschaft berührt die elterliche Sorge des Elternteils nicht. Das Jugendamt ist jedoch bezüglich der Aufgaben der Beistandschaft gesetzlicher Vertreter des Kindes und vertritt im Gerichtsverfahren das Kind.
Die Beistandschaft kann jederzeit durch schriftliche Erklärung beendet werden.
In der Regel tragen die Eltern oder ein Elternteil die elterliche Verantwortung (Sorge) für minderjährige Kinder. Untere bestimmten Voraussetzungen können oder dürfen die Eltern diese Aufgaben oder Teile davon nicht mehr ausüben. Wenn kein geeigneter Einzel- oder Vereinsvormund bestimmt werden kann, überträgt das Gericht die Vormundschaft oder Pflegschaft (wenn nur Teilbereiche der elterlichen Sorge betroffen sind) auf das Jugendamt (bestellte Vormundschaft/Pflegschaft). Das Jugendamt wiederum überträgt diese Aufgaben bestimmten Mitarbeitern, die die Interessen des Kindes wahrnehmen. Die Vormundschaft/Pflegschaft beinhaltet die gesetzliche Vertretung, die Ausübung der Rechte und Pflichten der gesamten elterlichen Sorge bzw. Teilbereichen wie Aufenthalts-bestimmungsrecht, Gesundheitsfürsorge.
Die gesetzliche Vormundschaft des Jugendamtes über ein Kind tritt kraft Gesetz ein, wenn z. B. die Mutter des Kindes bei der Geburt Ihres Kindes selbst noch minderjährig ist.
Das Jugendamt beurkundet kostenfrei (unabhängig von einer Beistandschaft) Vaterschaftsanerkennungen, Zustimmungserklärungen, Mutterschaftsanerkennungen, Verpflichtungen zum Unterhalt, Erklärungen über die Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge.
Geben Eltern, die nicht miteinander verheiratet sind, eine Sorgeerklärung ab, wird diese beim Jugendamt des Geburtsortes des Kindes gespeichert.
Sind keine Sorgeerklärungen abgegeben worden, so kann die Mutter vom Jugendamt darüber eine schriftliche Auskunft verlangen (sog. Negativattest). Örtlich zuständig hierfür ist das Jugendamt, in dessen Bereich die Mutter ihren gewöhnlichen, hilfsweise ihren tatsächlichen Aufenthalt hat.