Begründung:
Um auch Kindern aus einkommensschwachen Familien, die Teilnahme an Freizeitmaßnahmen zu ermöglichen, gewährt das Kreisjugendamt Neunkirchen für Kinder und Jugendliche des Landkreises Neunkirchen in folgenden Fällen Beitragsermäßigung.
Geltungsbereich:
Die Ermäßigung kann gewährt werden, wenn das Kind oder der Jugendliche an einer Maßnahme eines öffentlichen oder eines gem. § 75 KJHG anerkannten Trägers der Jugendhilfe teilnimmt. Der Zuschuss des Landkreises Neunkirchen wird nur nach Teilnahme an der Freizeitmaßnahme in der Regel an den jeweiligen Träger gezahlt. Die Maßnahme umfasst mindestens 5 und höchstens 15 Tage.
Leistungsbereich:
Antragsverfahren:
"Anträge auf Beitragsermäßigungen" sind mittels Formblatt vor Beginn der Freizeitmaßnahme beim Kreisjugendamt zu stellen. Die für die Berechnung des Einkommens erforderlichen Unterlagen sind dem Kreisjugendamt bis 2 Wochen nach der Antragstellung vorzulegen, sonst kann keine Berücksichtigung erfolgen. Vor Auszahlung des Ermäßigungsbetrages ist dem Kreisjugendamt Neunkirchen vom Träger der Freizeitmaßnahme eine schriftliche Teilnahmebestätigung für das betreffende Kind bzw. den Jugendlichen vorzulegen. Dieser Nachweis ist bis zum 30.11. des Jahres zu führen.
Rechtsanspruch:
Ein Rechtsanspruch auf Gewährung von Beitragsermäßigung besteht nicht. Die Förderung erfolgt nach Maßgabe des Haushaltes in der Reihenfolge der Beantragung.