1. Allgemeiner Teil
1.1 Geltungsbereich
Leistungen nach diesen Kriterien werden Trägern von außerschulischer, musisch-kultureller Jugendarbeit gewährt, soweit diese im örtlichen und sachlichen Zuständigkeitsbereich des Kreisjugendamtes Neunkirchen tätig sind.
1.2 Voraussetzung der Träger
Träger der außerschulischen, musisch-kulturellen Jugendarbeit sollen gefördert werden, wenn der jeweilige Träger den Anforderungen des § 74 KJHG entspricht:
- die fachliche Voraussetzung für die geplante Maßnahme erfüllt
- die Gewähr für eine zweckentsprechende und wirtschaftliche Verwendung der Mittel bietet
- gemeinnützige Ziele verfolgt
- eine angemessene Eigenleistung erbringt
- die Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit bietet
Eine auf Dauer angelegte Förderung setzt in der Regel die Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe gem. § 75 KJHG voraus.
1.3 Art und Höhe der Förderung
Die Art und Höhe erfolgt nach Maßgabe des Haushaltes. Eine Förderung ist maximal in Höhe des nachzuweisenden Finanzierungsdefizites möglich.
Soweit andere Stellen Zuschüsse gewähren, sind diese in Anspruch zu nehmen bzw. beim Verwendungsnachweis auszuweisen.
2. Leistungsbereich
Außerschulische, musisch-kulturelle Jugendarbeit wird angeboten von Vereinen, Verbänden, Gruppen und Initiativen der Jugend und von anderen Trägern der Jugendarbeit. Sie soll an den Interessen junger Menschen anknüpfen und von ihnen mitgestaltet werden.
2.1 Gefördert werden:
Honorarkosten für
- Dirigentinnen und Dirigenten
- Chorleiterinnen und Chorleiter
- Stimmbildnerinnen und Stimmbildner
- Regisseurinnen und Regisseure
- evtl. Personen mit vergleichbarer Tätigkeit
wenn folgende Voraussetzung erfüllt sind:
- die Jugendarbeit der Honorarkraft regelmäßig (in der Regel wöchentlich) stattfindet
- der Honorarkraft vom jeweiligen Dachverband eine, ihrer Honorartätigkeit angemessene Qualifikation bescheinigt wird.
2.2 Zuschusshöhe
- Der Landkreis Neunkirchen kann einen Zuschuss von 500,- Euro pro Kalenderjahr je Honorarkraft, höchstens jedoch 50 % der anerkannten Honorarkosten gewähren.
- Sollten die bereitgestellten Haushaltsmittel aufgrund eines hohen Antragsvolumens nicht ausreichen, um jeden Antrag mit dem Höchstbetrag von 500,- Euro zu berücksichtigen, so werden die Haushaltsmittel zu gleichen Teilen auf die Antragsteller verteilt.
2.3 Antrags- und Nachweisverfahren
- Anträge sind bis zum 01.09. eines jeden Jahres für das laufende Kalenderjahr mittels Formblatt beim Kreisjugendamt über den jeweiligen Kreisverband einzureichen.
- Den Anträgen sind die erforderlichen Qualifikationsbescheinigungen der Dachverbände beizulegen.
- Die Auszahlung erfolgt nach Ablauf der Antragsfrist.
- Der Verwendungsnachweis ist mit Belegen bis zum 01.09. des kommenden Jahres vorzulegen (zwingend für eine erneute Beantragung).

