Landkreis Neunkirchen - Sonderurlaub

Sonderurlaub für Ehrenamtliche



Hintergrund

Die saarländische Landesregierung hat seit ihrem Amtsantritt 1999 die Stärkung des Ehrenamtes zu einem der Schwerpunkte ihrer Arbeit bestimmt. Das ehrenamtliche Engagement soll stärker gefördert werden und zu einer höheren gesellschaftlichen Anerkennung führen. Dies gilt insbesondere auch für das ehrenamtliche Engagement in der Jugendarbeit.
In dem „Gesetz über Sonderurlaub für ehrenamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Jugendarbeit“ vom 8.Juli 1998 (Amtsbl. S. 862) (Saarländisches Gesetz Nr. 1412) sind die Voraussetzungen geregelt, unter denen den in der Jugendarbeit ehrenamtlich Tätigen Sonderurlaub gewährt werden kann.
Für die Dauer des Sonderurlaubs, der bis zu zwei Arbeitswochen pro Kalenderjahr beträgt, sieht das Gesetz grundsächlich keine Fortzahlung der Bezüge vor, überlässt es aber dem Arbeitgeber, im Einzelfall entsprechend den betrieblichen Möglichkeiten einen freiwilligen Ausgleich zu gewähren. In diesem Zusammenhang hat die Besprechung der Staatsekretärinnen und Staatssekretäre 2008 einen Beschluss von 1995 bekräftigt, wonach Bediensteten der Landesverwaltung (Beamten und Tarifbeschäftigten) für die Dauer von bis zu fünf Arbeitstagen im Kalenderjahr Sonderurlaub unter Fortzahlung der Bezüge gewährt werden kann.


Voraussetzungen für einen Antrag auf Gewährung von Sonderurlaub

Saarländisches Gesetz Nr. 1412 über Sonderurlaub für ehrenamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Jugendarbeit vom 08. Juli 1998 (Amtsblatt des Saarlandes Nr. 41, S. 862)

Denen in der Jugendarbeit tätigen Ehrenamtlichen kann ein Sonderurlaub gewährt werden.
(Voraussetzungen und Regularien können hier im Gesetzestext nachgelesen werden)


Vorgehensweise zur Beantragung

  1. Der Träger der Maßnahme, für die Sonderurlaub eingereicht werden will muss einen Antrag beim Landesjugendamt stellen (§ 1 Abs. 2). (zum Antrag); (Dauer: Postausgang des Antrags bis Posteingang der Bescheinigung ca. eine gute Woche)
  2. Das Landesjugendamt prüft und bescheinigt das Vorliegen der Voraussetzungen (§ 1 Abs. 2); (Dauer der Beantragung: siehe Punkt 1.)
  3. Der Antragsteller stellt mindestens 2 Wochen vor Beginn des Sonderurlaubs den Antrag auf Sonderurlaub beim Arbeitgeber oder der Schule (§ 3 Abs. 3). Der genehmigte Antrag vom Landesjugendamt ist hier beizufügen.

Quellennachweise



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