Ausnahmegenehmigungen

Parkausweise für schwerbehinderte Menschen

Für besondere Gruppen schwerbehinderter Menschen gibt es verschiedene Möglichkeiten zur Parkerleichterung, wie z.B. die Erlaubnis, auf öffentlichen Parkplätzen für Schwerbehinderte parken zu dürfen.

Zur Prüfung Ihres Antrags reichen Sie bitte folgende Unterlagen ein (gilt auch bei Verlängerungsanträgen):

  • Antragsformular
  • Kopie des Schwerbehindertenausweises (Vorder- und Rückseite),
    ersatzweise Kopie des Feststellungsbescheides des Landesamtes für Soziales
  • Kopie des Personalausweises (Vorder- und Rückseite)
  • Aktuelles Foto in Passbildgröße (wird nicht benötigt für orangefarbenen Parkausweis)
  • Ggfs. Bescheinigung des Landesamtes für Soziales 

Die Ausstellung eines Parkausweises erfolgt kostenlos.

Es gibt drei verschiedene Arten von Parkausweisen:

  • EU-einheitlicher Parkausweis
  • Saarländischer Parkausweis
  • Orangener Parkausweis

  • Schwerbehinderte Menschen mit einer außergewöhnlichen Gehbehinderung  (Schwerbehindertenausweis mit Merkzeichen „aG“)
  • Blinde Menschen (Schwerbehindertenausweis mit Merkzeichen „Bl“)
  • Schwerbehinderte Menschen mit erheblicher Gehbehinderung und entsprechender Bescheinigung des Landesamtes für Soziales über die Zugehörigkeit zu dem betreffenden Personenkreis (*)

(*) Schwerbehinderte Menschen mit beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder vergleichbaren Funktionseinschränkungen (it. Bescheid)

  • Schwerbehinderte Menschen mit erheblicher Gehbehinderung und entsprechender Bescheinigung des Landesamtes für Soziales über die Zugehörigkeit zu dem betreffenden Personenkreis (*)

    (*) Schwerbehinderte Menschen mit den Merkzeichen „G“ und „B“ im Schwerbehindertenausweis und 
    • einem Grad der Behinderung von 80 % für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen und/oder der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken, oder
    • einem Grad der Behinderung von 70 % für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen und/oder der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken, die gleichzeitig einen Grad der Behinderung von wenigstens 50 % allein infolge von Funktionsstörungen des Herzens, und/oder der Lunge haben
       

  • Schwerbehinderte Menschen mit erheblicher Gehbehinderung und entsprechender Bescheinigung des Landesamtes für Soziales über die Zugehörigkeit zu dem betreffenden Personenkreis (*)

    (*)
    • Stomaträger mit doppeltem Stoma mit einem Grad der Behinderung von mindestens 70% oder
    • Morbus-Crohn-Erkrankte oder Colitis-Ulcerosa-Erkrankte mit einem Grad der Behinderung von mindestens 60%

Sonstige Ausnahmegenehmigungen

  • Ausnahmen vom Sonntagsfahrverbot 
  • Gurt- und Helmbefreiung
  • Fahrzeuge mit Sichtfeldeinschränkungen