Aktuelles

Aufgrund einer Softwareumstellung kommt es derzeit zu Beeinträchtigungen in der Terminverfügbarkeit. Als Alternative stehen Ihnen unsere Online-Dienste unter > diesem Link zur Verfügung. Wir danken Ihnen für Ihr Verständnis.

 

 


Hinweis

Vorsprachen bei der Zulassungsstelle des Landkreises Neunkirchen sind - unabhängig von den Öffnungszeiten – ausschließlich nach vorheriger Terminvereinbarung möglich. Für Außerbetriebsetzungen (Abmeldungen) wird kein Termin benötigt.

Wir freuen uns, wenn Sie bei uns bargeldlos bezahlen.




Generelle Information

  • Wird die Zulassung nicht selbst vorgenommen, ist eine Vollmacht sowie der Personalausweis des neuen Fahrzeughalters erforderlich. (Vollmacht)

  • Soll die Zulassung auf eine minderjährige Person erfolgen, ist dies nur unter folgenden Voraussetzungen möglich:

    • Die minderjährige Person muss schwerbehindert im Sinne des § 3a Kraftfahrzeugsteuergesetz sein.

    oder

    • Die minderjährige Person muss im Besitz der erforderlichen Fahrerlaubnis für das zuzulassende Fahrzeug sein.

    Zudem ist die Vorlage der Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten sowie von deren Personalausweisen erforderlich.

  • Im Rahmen der Zulassung/Umschreibung muss ein SEPA-Mandat für die Entrichtung der KFZ-Steuer bei der Zulassungsbehörde vorgelegt werden. Die Kontodaten sind im Rahmen der Zulassung/Umschreibung nachzuweisen. Einen Vordruck für die Erteilung eines SEPA-Mandates können sie hier downloaden. Bitte beachten Sie, dass aus rechtlichen Gründen das SEPA-Mandat nur mit Originalunterschrift akzeptiert werden darf.
  • Eine Zulassung / Umschreibung kann bei Steuerrückständen erst nach Vorlage einer Unbedenklichkeitsbescheinigung des Hauptzollamtes erfolgen.
  • Bei Gebührenrückständen aus vorangegangenen Zulassungsvorgängen oder Verwaltungsgebühren kann eine Zulassung / Umschreibung erst nach Begleichung derselben erfolgen.  

Im Rahmen der Fahrzeugzulassung wird geprüft, ob die Fahrzeughalterin bzw. der Fahrzeughalter mit der Zahlung der Kraftfahrzeugsteuer einschließlich Nebenabgaben (z. B. Säumniszuschläge, Zinsen ...) im Rückstand ist. Ist dies der Fall bedarf es im Rahmen der Zulassung der Vorlage einer Unbedenklichkeitsbescheinigung des Hauptzollamtes. Unbeschadet kraftfahrzeugsteuerlicher Rückstände ist die Zulassung eines Fahrzeugs auch davon abhängig, dass keine Rückstände an Verwaltungsgebühren und Auslagen aus vorausgegangenen Zulassungs- und damit zusammenhängenden Verwaltungsvorgängen bestehen.


Die Zulassungsstelle ist wie folgt geöffnet:

Online-Dienste in der Zulassungsbehörde (i-Kfz)

Neues zum Kurzzeitkennzeichen

Berechnungsprogramm für die Kfz-Steuer

Mehr Infos

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