Kreispolizeibehörde - Sachgebiet Jagd und Waffen

Kreispolizeibehörde als Waffenbehörde

Gem. § 1 der Verordnung zur Durchführung des Waffengesetzes (DVWaffG Saarland) sind die Waffenbehörden die Landkreise.
Die Waffenbehörde des Landkreises Neunkirchen ist Teil der Kreispolizeibehörde. Ihr obliegt die Durchführung des Waffengesetzes als Bundesgesetz, welches den Umgang mit Waffen und Munition unter Berücksichtigung der Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung regelt.

Sie ist insbesondere zuständig für:

  • die Erteilung waffenrechtlicher Erlaubnisse bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen,
  • den Widerruf waffenrechtlicher Erlaubnisse bei Wegfall der gesetzlichen Voraussetzungen,
  • die Kontrolle der sicheren Aufbewahrung von Waffen und Munition und
  • die Durchführung des Gesetzes über das Nationale Waffenregister.

Zu den waffenrechtlichen Erlaubnissen zählen dabei vor allem Waffenbesitzkarten, die aufgrund unterschiedlicher waffenrechtlicher Bedürfnisse ausgestellt werden. Weiterhin entscheidet die Waffenbehörde über die Erteilung sogenannter Kleiner Waffenscheine, welche zum Führen von Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen berechtigen.

Kreispolizeibehörde als Untere Jagdbehörde

Gem. § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Jagd und zum Wildtiermanagement (Saarländisches Jagdgesetz - SJG) sind die Unteren Jagdbehörden im Saarland die Landkreise.
Ihnen obliegt insbesondere die Durchführung des Bundesjagdgesetzes sowie des Saarländischen Jagdgesetzes und der dazugehörigen Verordnungen.

Die Untere Jagdbehörde des Landkreises Neunkirchen ist Teil der Kreispolizeibehörde und vornehmlich zuständig für

  • das Jagdscheinwesen,
  • die Aufsicht über die Jagdgenossenschaften,
  • die Genehmigung von Satzungen der Jagdgenossenschaften sowie der Jagdpachtverträge der über 40 gemeinschaftlichen Jagdbezirke und Eigenjagdbezirke im Kreisgebiet und
  • die Arrondierung von Jagdbezirken.