Bereits seit 01.01.2012 ist das Bundeskinderschutzgesetz in Kraft. Ziel dieses Gesetzes ist der Schutz Minderjähriger vor Vernachlässigung, Gewalt und sexuellen Übergriffen. Nach diesem Gesetz sind die öffentlichen Träger der Jugendhilfe u.a. gemäß § 72 a SGB VIII verpflichtet, mit den freien Trägern der Jugendhilfe entsprechende Vereinbarungen zu schließen, die im Kern regeln, unter welchen Voraussetzungen die Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses u.a. für Mitarbeiter/innen in der Jugendarbeit zwingend erforderlich ist.
Nachdem der Landesjugendhilfeausschuss die Trägervereinbarung verabschiedet hatte, wurden alle landesweit anerkannten, freien Träger im Bereich der Jugendarbeit zu einer Veranstaltung eingeladen, um über die Neureglung und Auswirkung zu informieren. So sollen ab dem 2. Halbjahr 2014 nur noch Maßnahmen von Trägern gefördert werden, mit denen eine entsprechende Vereinbarung auf Landes- oder Kreisebene geschlossen wurde.
In die Richtlinien zur Förderung der Jugendarbeit des Landkreises Neunkirchen ist seit 01.01.2014 folgendes aufgenommen:
„Im Rahmen des Bundeskinderschutzgesetzes (BKiSchG) sind u.a. folgende Rahmenbedingungen für Angebote der Jugendarbeit vorgesehen. Der Träger einer Einrichtung oder von Maßnahmen darf keine Personen einsetzen, welche rechtskräftig wegen einer Straftat nach §72a SGB VIII verurteilt sind. Dies gilt für alle haupt-, -neben- oder ehrenamtliche tätige Personen, die in Wahrnehmung von Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe Kinder oder Jugendliche beaufsichtigt, betreut, erzieht oder ausbildet oder einen vergleichbaren Kontakt haben. Vor deren Einsatz und in regelmäßigen Abständen (3 Jahre) soll der Träger die persönliche Eignung dieser Personen ab 16 Jahren anhand eines erweiterten Führungszeugnisses gemäß § 30a BZRA (nicht älter als 1 Jahr) überprüfen. Näheres regeln entsprechende Trägerempfehlungen und Vereinbarungen. Weitere Regelungen, Fristen und Abgrenzungen sind dem Bundeskinderschutzgesetz zu entnehmen.“ Die erweiterten Führungszeugnisse müssen von den Mitarbeitern selbst bei Ihrer Stadt oder Gemeinde beantragt werden. Bei Vorlage einer Bestätigung des Trägers über eine rein ehrenamtliche Tätigkeit soll gem. § 12 JVKostO keine Gebühr erhoben werden. Für haupt- und nebenberufliche Tätigkeit wird keine Gebührenbefreiung gewährt (i.d.R 13,-- € Gebühr). Die Trägervereinbarung räumt den freien Trägern einen Übergangszeitraum von bis zu 6 Monaten nach Unterzeichnung der Vereinbarung ein. Allerdings muss beim Fehlen des Führungszeugnisses auf jeden Fall eine Ehren- bzw. Selbstverpflichtungserklärung vorliegen!