Am 01.11.2011 trat die Erste Verordnung zur Änderung der Trinkwasserverordnung vom 03.05.2011 (BGBl. Teil I, Nr. 21 vom 11.05.2011, S. 748-774) in Kraft. Diese bringt für die Trinkwasserverordnung (TrinkwV) Neuregelungen u.a. in Bezug auf Legionellenuntersuchungen in Trinkwassererwärmungsanlagen in der Trinkwasserinstallation mit sich.
Es besteht die Verpflichtung, das Trinkwasser aus Trinkwassererwärmungsanlagen (Großanlagen) bei gewerblichen Anlagen alle drei Jahre und bei öffentlichen Anlagen jährlich auf Legionellen untersuchen zu lassen. Auch bei öffentlichen Anlagen kann das Untersuchungsintervall nach drei aufeinanderfolgenden Jahren ohne Beanstandung auf drei Jahre ausgedehnt werden.
Legionellen sind Bakterien, die in geringer Anzahl im Wasser vorkommen. Sie vermehren sich in warmem Wasser bei Temperaturen von 25°C bis 50°C. Optimale Wachstumsbedingungen für Legionellen sind Temperaturen von 35°C und längere Standzeiten in Rohrleitungen und Wasserspeichern.
Bei Wassertemperaturen von 60°C und mehr sterben Legionellen ab.
Eine gesundheitliche Gefährdung durch Legionellen besteht durch das Einatmen kleinster Tröpfchen. Dies ist nur möglich, wenn es zu einer Vernebelung des Wassers kommt, beispielsweise beim Duschen.
Eine Erkrankung an Legionellen äußert sich in Form vom sogenannten Pontiac-Fieber, einer grippeähnlichen Erkrankung oder der Legionellose, einer schweren Lungenentzündung.
Eine Großanlage zur Trinkwassererwärmung
Ein- und Zweifamilienhäuser und dezentrale Durchlauferhitzer mit weniger als 3 Liter Leitungsinhalt bis zum Wasserhahn gehören grundsätzlich nicht dazu.
Betroffen sind Unternehmer oder sonstige Inhaber einer Trinkwasser-Installation,
Es muss mindestens eine Probe
entnommen werden.
Sind keine geeigneten Probeentnahmehähne vorhanden, müssen diese fachgerecht angebracht werden. Die Proben sind nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu entnehmen.
Die Untersuchung darf nur von akkreditierten und vom Saarland angegebenen Laboren durchgeführt werden. Eine Liste finden Sie im Internet beim
Der technische Maßnahmewert von < 100 Legionellen in 100 ml Wasser ist einzuhalten.
Wird der technische Maßnahmewert erreicht oder überschritten, ist unverzüglich das Gesundheitsamt zu informieren.
Es ist sinnvoll, das Labor mit der Meldung der Ergebnisse an das Gesundheitsamt zu beauftragen. Damit ist gewährleistet, dass beim Überschreiten des technischen Maßnahmewertes eine unmittelbare Meldung erfolgt.
Neben der Meldung an das Gesundheitsamt ist unverzüglich - spätestens innerhalb von 30 Tagen nach Kenntnis der Überschreitung des Maßnahmewertes - eine Ortsbesichtigung durchzuführen oder durchführen zu lassen.
Außerdem hat der Unternehmer oder Inhaber der Anlage eine Gefährdungsanalyse zu veranlassen und zu überprüfen, ob mindestens die allgemein anerkannten Regeln der Technik eingehalten werden.
Die Ergebnisse sind zu dokumentieren und dem Gesundheitsamt zu übersenden. Dieses prüft, welche Maßnahmen zu ergreifen sind, und ordnet diese gegebenenfalls an.
Um den Maßnahmewert sicher einzuhalten ist es wichtig, dass