Kreisverwaltung & Selbstverwaltungsorgane

Kreisverwaltung

Verwaltungsgliederung

Leitung der Verwaltung: 
Landrat Sören Meng

Vertretung

Erste Kreisbeigeordnete:
Daniela Feld
Kreisbeigeordneter:
Klaus-Dieter Woll
Kreisbeigeordnete:
Kornelia Anspach-Papa

Die Selbstverwaltungsorgane des Kreises

Nach dem Kommunalselbstverwaltungsgesetz (KSVG) sind der Kreistag, der Kreisausschuss und der Landrat  Organe des Landkreises.

Der Kreistag ist die Volksvertretung. Er wird von den wahlberechtigten Einwohnern des Kreises in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl für fünf Jahre gewählt.

Der Kreistag beschließt über alle Selbstverwaltungsangelegenheiten des Landkreises, insbesondere setzt er die Haushaltssatzung fest, verabschiedet den Haushaltsplan, erlässt Satzungen zur Regelung kommunaler Angelegenheiten und beschließt über die Einstellung des Personals sowie über Aus- und Durchführung von Maßnahmen und Projekten.

Die Sitzungen des Kreistages sind grundsätzlich öffentlich. Den Vorsitz führt der Landrat / die Landrätin. Er / Sie ist nicht stimmberechtigt. Zur Vorbereitung seiner Beschlüsse hat der Kreistag des Landkreises Neunkirchen aus seiner Mitte 4 Kreistagsausschüsse gebildet: Schulausschuss; Ausschuss für Natur und Umwelt; Ausschuss für Wirtschaft und Verkehr; Rechnungsprüfungsausschuss.

Der Kreisausschuss des Landkreises Neunkirchen setzt sich aus 11 Kreistagsmitgliedern zusammen. Den Vorsitz führt - genau wie im Kreistag - der Landrat. Er hat auch hier kein Stimmrecht. Der Kreisausschuss entscheidet eigenständig über solche Selbstverwaltungsangelegenheiten, die nicht in den ausschließlichen Zuständigkeitsbereich des Kreistages fallen. Außerdem bereitet er die Entscheidungen des Kreistages in den Bereichen vor, für die kein eigener Kreistagsausschuss gebildet wurde. In Dringlichkeitsfällen hat der Kreisausschuss das Recht, anstelle des Kreistages zu beschließen.

Der Landrat  ist der gesetzliche Vertreter des Landkreises. Er ist kommunaler Wahlbeamter und wird seit 1996 in Direktwahl gewählt. Die Amtszeit beträgt 10 Jahre. Der Landrat leitet die Verwaltung, bereitet die Beschlüsse des Kreistages und des Kreisausschusses vor und führt die Beschlüsse aus. Er erledigt die Geschäfte der laufenden Verwaltung, die ihm übertragenen Selbstverwaltungsangelegenheiten, sowie die dem Landkreis übertragenen staatlichen Aufgaben. Im Falle seiner Verhinderung wird er in Angelegenheiten des Landkreises von Kreisbeigeordneten vertreten, die aus der Mitte des Kreistages gewählt werden. Als Leiter der unteren staatlichen Verwaltungsbehörde ist der Landrat der allgemeine Vertreter der Landesregierung in seinem Landkreis.