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Betreuungsbehörde |
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Kann ein Volljähriger auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen, so bestellt das Vormundschaftsgericht auf seinen Antrag oder von Amts wegen für ihn einen Betreuer (§1896 Abs. 1 Satz 1 BGB). Ein Betreuungsverfahren kann von jedermann beim Vormundschaftsgericht oder bei der Betreuungsbehörde angeregt werden. Bei einer körperlichen Behinderung ist eine Beantragung nur durch den Betroffenen selbst möglich. Das Vormundschaftsgericht entscheidet über Art und Umfang der Betreuung. Es bestellt und entlässt die Betreuer. Bei seiner Entscheidung stützt es sich auf den eigenen unmittelbaren Eindruck (richterliche Anhörung), auf ein ärztliches Gutachten und, je nach Bedarf, auf einen Sozialbericht der Betreuungsbehörde. Der Betreuer ist gesetzlicher Vertreter des Betreuten in dem vom Vormundschaftsgericht festgelegten Aufgabenkreis, wobei die Geschäftsfähigkeit des Betreuten unberührt bleibt. Es kann lediglich eine tatsächliche Geschäftsunfähigkeit nach § 104 BGB vorliegen. Der Betreuer soll sich als Organisator seines Betreuten verstehen. Das Wohl und die Schutzwürdigkeit der betroffenen Personen sind im Betreuungsrecht oberster Grundsatz. Die Umsetzung dieser Prämisse erhoffte sich der Gesetzgeber durch verschiedene Schutzklauseln im Betreuungsverfahren, sowohl vor der erstmaligen Bestellung eines Betreuers als auch bei der Überprüfung laufender Betreuungen. Neben den Vormundschaftsgerichten spielen mittlerweile die neu eingerichteten Betreuungsbehörden und auch die Betreuungsvereine eine wichtige Rolle bei der Aufgabe, die Absicht des Betreuungsgesetzes in die Tat umzusetzen. Im Saarland sind die Betreuungsbehörden bei den Landkreisen beziehungsweise beim Stadtverband Saarbrücken angesiedelt. Beim Landkreis Neunkirchen ist die Betreuungsbehörde dem Rechtsamt zugeordnet. Die Aufgaben der Betreuungsbehörde sind im Betreuungsbehördengesetz sowie im Saarländischen Ausführungsgesetz zum Betreuungsgesetz geregelt. Gegenüber den früheren Aufgaben im Pflegschafts- und Vormundschaftsrecht, die vom Jugendamt wahrgenommen wurden, ist neben einer erheblichen Aufgabenerweiterung auch eine Aufgabenverlagerung festzustellen. Während früher die Führung eigener Pflegschaften und Vormundschaften im Vordergrund stand, werden heute nur noch wenige Menschen von der Betreuungsbehörde betreut. Es ist allerdings immer noch schwierig, ehrenamtliche Betreuer in der Anzahl zu finden, wie es vom Gesetz her wünschenswert wäre. Das eigentlich erklärte Ziel des Betreuungsrechts ist es, Betreuungen zu vermeiden, zumindest aber den Verfahrensaufwand zu verringern. Instrumente hierzu sind Betreuungsverfügungen und Vorsorgevollmachten. Hierüber informieren und beraten die Betreuungsbehörden und Betreuungsvereine, sowie die Notare. In den fast zehn Jahren seit Bestehen des Betreuungsgesetzes haben sich bei der Betreuungsbehörde drei große Aufgabenschwerpunkte herausgebildet: 1. Vormundschaftsgerichtshilfe Den größten Arbeitsaufwand für die Betreuungsbehörde stellt zur Zeit die Vormundschaftsgerichtshilfe dar. Vormundschaftsgerichtshilfe bedeutet, dass die Betreuungsbehörde auf Verlangen des Vormundschaftsgerichtes dieses unterstützt. Die Unterstützung erstreckt sich hauptsächlich auf die Feststellung des Sachverhaltes, Vorschläge von Betreuern und Prüfung der Eignung bereits vorgeschlagener Betreuer. Bei den Verfahren, in denen die Betreuungsbehörde um Stellungnahme gebeten wird, müssen unter Umständen umfangreiche Ermittlungen durchgeführt werden. Dabei soll das soziale Umfeld der Betroffenen möglichst klar beleuchtet und dargestellt werden. Es muss festgestellt werden, ob und in welchem Umfang eine Betreuung überhaupt erforderlich ist, oder ob andere Hilfen den angestrebten Zweck erreichen können (z. B. Vollmachten). Vorschläge der Betroffenen bezüglich der Auswahl des Betreuers sind zu berücksichtigen, die vorgeschlagenen Betreuer müssen bereit und geeignet sein. Sind keine Vorschläge gemacht, müssen dem Gericht geeignete Betreuer vorgeschlagen werden. Je nach Sachlage sind mehrere Hausbesuche und viele Einzelgespräche notwendig. Die Betreuungsbehörde legt dem Vormundschaftsgericht nach Abschluss der Ermittlungen einen sogenannten Sozialbericht vor. Die Unterstützung des Gerichtes beschränkt sich aber nicht nur auf die neuen Betreuungsverfahren. Auch bei Verlängerungen, Aufhebungen, Erweiterungen oder Einschränkungen von Betreuungen oder beim Wechsel von Betreuern wird oftmals die Stellungnahme der Betreuungsbehörde verlangt. 2. Beratung, Unterstützung und Fortbildung von Betreuern Die Beratung, Unterstützung und Fortbildung von Betreuern nimmt immer mehr an Bedeutung zu. Die Zahl der Fälle, in denen sich ehrenamtliche oder berufsmäßige Betreuer auskunftssuchend an die Betreuungsbehörde wenden, steigt ständig. Aber nicht nur bereits bestellte Betreuer, sondern auch Menschen, die sich für Betreuungen interessieren oder in deren Familien ein Betreuungsfall eingetreten, das Vormundschaftsgericht aber noch nicht eingeschaltet ist, ersuchen immer häufiger die Betreuungsbehörde um Rat. Da sich die Aufgaben der Betreuungsbehörde und des hauptamtlichen Mitarbeiters des Betreuungsvereins "Sozialdienst Katholischer Frauen und Männer im Landkreis Neunkirchen" (SKFM) in Bezug auf die Beratung, Unterstützung und Fortbildung von Betreuern decken, finden in Zusammenarbeit mit dem Betreuungsverein regelmäßig Informations- und Fortbildungsveranstaltungen statt. Zwischen Treffen der Betreuer zum Erfahrungsaustausch und themenbezogenen Veranstaltungen, zu denen auch Referenten eingeladen werden, wird abgewechselt. Die Veranstaltungen werden von den Betreuern gerne angenommen. 3. Führung von Betreuungen durch die Behörde selbst Der dritte Aufgabenschwerpunkt der Betreuungsbehörde, der jedoch immer mehr an Bedeutung verliert, ist die Führung von Betreuungen durch die Behörde selbst. Die Betreuungsbehörde des Landkreises Neunkirchen ist zur Zeit für 15 Menschen rechtlicher Betreuer.Anschrift: Landkreis Neunkirchen Ansprechpartner: |
| Veranstaltungen des Betreuungsvereins SKFM in Zusammenarbeit mit der Betreuungsbehörde |