Aufgaben der Stiftung

Die Aufgaben der Alex Deutsch Stiftung gehen am besten aus der Stiftungssatzung hervor, die wir Ihnen hier darlegen:

Satzung der Stiftung

„Alex Deutsch Stiftung“

§ 1 Name und Rechtsform

  1. Die Stiftung führt den Namen „Alex Deutsch Stiftung“.
  2. Sie ist eine nichtrechtsfähige Stiftung in der Verwaltung des Landkreises Neunkirchen, Wilhelm-Heinrich-Str. 36, 66564 Ottweiler und wird von diesem im Rechts- und Geschäftsverkehr vertreten.

§ 2 Stiftungszweck

  1. Der Zweck der Stiftung ist es, durch den Erhalt, die öffentliche Zugänglichmachung und die Verwendung der Dokumente und Materialien des ehemaligen KZ-Insassen Alex Deutsch die Bedeutung der Toleranz als Grundlage politischen und gesellschaftlichen Zusammenlebens in das Bewusstsein – insbesondere junger Menschen und Kinder – zu bringen, tolerantes Verhalten und das Eintreten für ein Zusammenleben frei von Hass, Rassismus, Antisemitismus und Gewalt zu verbreiten, zu unterstützen und zu fördern.
  2. Der Zweck wird insbesondere dadurch verwirklicht, dass
    1. die Dokumente und Materialien nach dem Bestandsverzeichnis in der Anlage in ihrem Umfang erhalten bleiben,
    2. sie auf Dauer in dem vom Landkreis Neunkirchen in Zusammenarbeit mit dem Förderverein der Alex-Deutsch Schule und unter Mithilfe des Adolf-Bender Zentrums, St. Wendel eingerichteten „Raum der Begegnung“ in der Alex-Deutsch Schule, Schule des Landkreises Neunkirchen in Neunkirchen-Wellesweiler ausgestellt, für die Öffentlichkeit dort zugänglich gehalten werden und der „Raum der Begegnung“ ausschließlich für die Durchführung dem Stiftungszweck entsprechender Veranstaltungen unter Einbeziehung der dortigen Dokumente und Materialien bereitgestellt und genutzt wird, um auf diese Weise das von Toleranz geprägte Gedankengut von Alex Deutsch zu erhalten und zu verbreiten. 

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO).
  2. Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
  3. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  4. Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben selbst oder durch eine Hilfsperson im Sinne des § 57 Abs. 1 Satz 2 AO, sofern sie nicht im Wege der Mittelbeschaffung gemäß § 58 Nr. 1 AO tätig wird. Die Stiftung kann zur Verwirklichung des Stiftungszwecks Zweckbetriebe unterhalten.

§ 4 Stiftungsvermögen

  1. Die Stiftung wird mit dem aus dem Stiftungsgeschäft ersichtlichen Anfangsvermögen ausgestattet.
  2. Das Stiftungsvermögen ist in seinem Bestand dauernd und ungeschmälert zu erhalten. Soweit es aus Geldmitteln besteht ist es sicher und ertragreich anzulegen. Vermögensumschichtungen sind zulässig.
  3. Dem Stiftungsvermögen wachsen die Zuwendungen zu, die dazu bestimmt sind (Zustiftungen). Die Stiftung darf derartige Zustiftungen annehmen. Werden Zuwendungen nicht ausdrücklich zum Vermögen gewidmet, so dienen sie ausschließlich und unmittelbar den in § 2 genannten Stiftungszwecken.

§ 5 Verwendung der Vermögenserträge und Zuwendungen

  1. Die Stiftung erfüllt ihre Aufgabe aus den Erträgen des Stiftungsvermögens und aus Zuwendungen, soweit diese nicht ausdrücklich zur Stärkung des Stiftungsvermögens bestimmt sind. Davon ausgenommen sind die Rücklagenbildung oder Zuführung zum Stiftungsvermögen gemäss § 58 Nr. 7 AO.
  2. Zur Werterhaltung können im Rahmen des steuerrechtlich Zulässigen Teile der jährlichen Erträge zur Substanzerhaltung und als Inflationsausgleich einer freien Rücklage oder dem Stiftungsvermögen zugeführt werden.
  3. Ein Rechtsanspruch Dritter auf Gewährung der jederzeit widerruflichen Förderleistungen aus der Stiftung besteht aufgrund dieser Satzung nicht.

§ 6 Stiftungsorgan

  1. Organ der Stiftung ist der Treuhänder.
  2. Die Verwaltung der Stiftung erfolgt durch den Treuhänder, der sich hierfür der Mithilfe des Fördervereins der Alex-Deutsch-Schule und des Adolf-Bender-Zentrums, St. Wendel bedienen kann.

§ 7 Treuhandverwaltung

  1. Der Landkreis verwaltet das Stiftungsvermögen getrennt von seinem Vermögen. Zur Wahrnehmung diese Aufgabe kann er ein Kuratorium aus mindestens 3, höchstens 5 Personen bestellen. Er über die Aufsicht über die Stiftung aus.
  2. Der Landkreis sorgt im Rahmen seiner öffentlichen Berichterstattung auch für eine angemessene Publizität der Stiftungsaktivitäten.
  3. Der Landkreis Neunkirchen kann die Stiftung für seine Verwaltungsleistungen mit pauschalierten Kosten belasten. Vereinbarte Zusatzleistungen und Reiseaufwendungen können gesondert abgerechnet werden. 

§ 8 Anpassung der Stiftung an veränderte Verhältnisse und Auflösung

  1. Ändern sich die Verhältnisse derart, dass die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks vom Landkreis Neunkirchen nicht mehr für sinnvoll gehalten wird, so kann er einen neuen Stiftungszweck beschließen.
  2. Der Landkreis Neunkirchen kann die Auflösung der Stiftung beschließen, wenn die Umstände es nicht mehr zulassen, den Stiftungszweck dauerhaft und nachhaltig zu erfüllen.

§ 9 Vermögensanfall

Im Falle der Auflösung der Stiftung fällt das Vermögen an das Adolf-Bender Zentrum, St. Wendel.

§ 10 Stellung des Finanzamtes

Beschlüsse über Satzungsänderungen und der Beschluss über die Auflösung der Stiftung sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Für Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen, ist die Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes einzuholen.

Ottweiler, den 22.11.2010
 Alex Deutsch