Beistandschaften

Derjenige Elternteil, in dessen Obhut sich das Kind befindet (bei gemeinsamer elterlicher Sorge) oder dem die alleinige Sorge für dieses Kind zusteht, kann beim Jugendamt mittels schriftlichen Antrag eine Beistandschaft (§ 1712 BGB) beantragen. Anlässlich der Antragstellung ist es sinnvoll, den Antrag vorher mit dem zukünftigen Beistand zu besprechen.
Der Wirkungskreis kann die Feststellung der Vaterschaft und/oder die Geltendmachung der Unterhaltsansprüche des Kindes umfassen (Verfahrensablauf Beistandschaft). Im Rahmen der Beistandschaft wird das Kind rechtlich durch das Jugendamt vertreten (auch in gerichtlichen Verfahren). Die elterliche Sorge für das Kind wird jedoch nicht eingeschränkt. Ein Antrag auf Beistandschaft kann auch von einem ehrenamtlichen Vormund gestellt werden. Die Beistandschaft kann jederzeit durch schriftliche Erklärung wieder beendet werden. Ansonsten endet diese spätestens mit der Volljährigkeit des Kindes, Heirat der Kindeseltern oder wenn das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland verlegt.

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Frau Altuntas-Gutmann

zuständig für Kunden, deren Nachname mit 
A – Eg beginnt

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Frau Gard

zuständig für Kunden, deren Nachname mit
Eh – Ja beginnt

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Herr Breit

zuständig für Kunden, deren Nachname mit 
Jb – Koh beginnt

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Frau Frommhold

zuständig für Kunden, deren Nachname mit 
Koi – Neu beginnt

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Herr Meiser

zuständig für Kunden, deren Nachname mit 
Neuf - Schl beginnt
 

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Frau Neis

zuständig für Kunden, deren Nachname mit
Schm – Z beginnt