Unterhaltsvorschuss

Unterhaltsvorschuss ist eine staatliche Leistung für Kinder von Alleinerziehenden.

Wenn Sie Ihr Kind allein erziehen und keinen oder weniger als den Mindestunterhalt von dem anderen Elternteil bekommen, haben Sie vielleicht Anspruch auf Unterhaltsvorschuss.

Das Kind muss in Ihrem Haushalt leben. Sie dürfen keinen neuen Partner oder keine neue Partnerin nicht wieder geheiratet haben. Wenn alle anderen Voraussetzungen erfüllt sind, wird Unterhaltsvorschuss gezahlt, bis Ihr Kind volljährig ist.

Die Höhe der monatlichen Unterhaltsvorschuss-Zahlungen richtet sich nach der Höhe des Mindestunterhaltes.

Ab dem 01.01.2024 gelten folgende Beträge:

  • für Kinder bis 5 Jahre 230 € pro Monat
  • für Kinder von 6 bis 11 Jahren 301 € pro Monat
  • für Kinder von 12 bis 18 Jahren 395 € pro Monat

  • Geburtsurkunde des Kindes
  • Unterhaltstitel (wenn schon ein Gericht oder Jugendamt über die Höhe des Unterhalts entschieden hat, zum Beispiel Urkunde, Vergleich, Beschluss)
     

Hier können Sie online den Antrag stellen

www.unterhaltsvorschuss-online.de

Die Unterhaltsvorschuss-Stelle ist in
66538 Neunkirchen
Saarbrücker Straße 1

Wenn Sie Fragen haben oder Hilfe beim Antrag brauchen, können Sie uns auch anrufen oder eine Mail schreiben:

Telefonnummer des Geschäftszimmer des Jugendamtes:

0 68 24  9 06 73 00

oder

0 68 24  9 06 73 25